Carmen Auer, Viola Möller
Rz. 10
Seit der Einführung des DNK im Jahr 2011 wurde der Kodex aufgrund der rechtlichen Entwicklungen bereits mehrfach fortentwickelt. So wurde im August 2014 durch den RNE eine aktualisierte Fassung des DNK beschlossen. Ursächlich für diese Aktualisierung war vornehmlich eine Anpassung der im DNK angewandten Bezugsgrößen (Rz 20).
Rz. 11
Um Unternehmen im Kontext des in 2017 verkündeten "Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)" die Option zu eröffnen, den DNK als Rahmenwerk für die Berichterstattung nach dem CSR-RUG zu nutzen, wurde der DNK erneut aktualisiert (siehe zum Aufstellungsprozess Rz 27).
Rz. 12
Insbes. die Einhaltung von Menschenrechten ist in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus gerückt. Zu den Berichtsanforderungen des DNK gehören somit seit Ende 2018 auch Angaben zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Unternehmen können zusätzlich zur Erfüllung des "Kriteriums 17: Menschenrechte" freiwillig i. S. d. Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) berichten.
Rz. 13
Im Jahr 2020 erfolgte durch den RNE eine Überarbeitung der Aspekte zum "Kriterium 2: Wesentlichkeit". Die Änderungen wurden in der DNK-Datenbank (Rz 26) und auf der Webseite hinterlegt. Zudem findet sich seit Juli 2020 im DNK-Leitfaden ein eigenes Kapitel zum Thema Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsanalyse.
Rz. 14
Zur Frage der verstärkten Integration der Sustainable Development Goals (SDGs; Rz 148 ff.) in den DNK wurden durch den RNE ebenfalls im Jahr 2020 eine Chancen-Risiken-Analyse sowie Konsultationen von Experten und der breiten Öffentlichkeit durchgeführt. Aufgrund des diversen Meinungsbilds wurde jedoch entschieden, die Anforderungen zur Berichterstattung zu den SDGs vorerst im DNK nicht zu verändern. Somit können derzeit Unternehmen, die sich den SDGs verpflichtet haben, in "Kriterium 3: Ziele" unverändert ihren Beitrag zu den SDGs darstellen. In der Berichterstattung nach dem DNK kann an geeigneten Stellen Bezug auf die entsprechenden SDGs genommen werden.
Rz. 15
Um allen Unternehmen, die bereits nach dem CSR-RUG der Verpflichtung zur Aufstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung und dementsprechend den Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung unterlagen, eine Möglichkeit der Berichterstattung zu geben, haben auch die erforderlichen Angaben gem. der EU-Taxonomie-Verordnung zum entsprechenden Zeitpunkt Eingang in das Rahmenwerk des DNK gefunden. Die Integration erfolgt als Berichtsoption nach den Kriterien 11–13 ("Umweltbelange"). Die Integration in den DNK wurde wissenschaftlich durch ein Gutachten der Universität Hamburg begleitet und juristisch durch eine Anwaltskanzlei geprüft. Beide Gutachten sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der DNK für eine Berichterstattung i. S. d. EU-Taxonomie geeignet sei.
Zu beachten ist, dass der DNK keine inhaltlichen Vorgaben macht, welche Taxonomie-Angaben zu veröffentlichen sind, wie die Darstellungen konkret zu erfolgen haben und wo die Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung letztendlich zu veröffentlichen sind (siehe zu den Inhalten der Taxonomie-Verordnung § 12).
Rz. 16
Auch in Sachen Umweltberichterstattung hat sich das Büro des Deutschen Nachhaltigkeitskodex im Jahr 2022 noch breiter aufgestellt: zusammen mit dem Umweltgutachterausschuss hat es eine Orientierungshilfe erstellt, die Unternehmen Einblicke gibt, wie sie EMAS (Eco Management and Audit Scheme) und den DNK gemeinsam nutzen können, um ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsmanagement mit dezidierter Berichterstattung aufzubauen.
Rz. 17
Zudem hat der RNE im Herbst 2022 eine Kooperation mit dem DRSC im Hinblick auf die Unterstützung von KMUs zur Umsetzung der CSRD (§ 9 Rz 55 ff.) und der Anwendung der damit verbundenen EFRAG ESRS (§ 10D) initiiert. In ihrer Kooperationsvereinbarung "Gemeinsam die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland stärken" haben RNE und DRSC eine gemeinsam organisierte KMU-Pilotgruppe aufgesetzt, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU proaktiv zu diskutieren und die Erkenntnisse der Pilotgruppe und die Erfahrungen mit dem DNK auch in den Standardsetzungsprozess der EFRAG einzubringen.