Carmen Auer, Viola Möller
Rz. 27
Am 5.7.2017 wurden die "Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen" durch die EU-Kommission veröffentlicht. Die Leitlinien hatten lediglich einen unverbindlichen Charakter. Mit den unverbindlichen Leitlinien sollten die berichtspflichtigen Unternehmen unterstützt werden, die geforderten nichtfinanziellen Informationen u. a. auf eine relevante und vergleichbare Weise offenzulegen.
Rz. 28
Die unverbindlichen Leitlinien stellten kein selbstständiges Rahmenwerk dar, sondern wurden auf der Grundlage mehrerer anerkannter Rahmenwerke erarbeitet. Die Nutzung der Leitlinien ließ die Möglichkeit zur Verwendung eines Rahmenwerks nach § 289d HGB unberührt. Die unverbindlichen Leitlinien sind prinzipienorientiert ausgestaltet und gewährleisteten damit die Anwendbarkeit für eine große Bandbreite an Unternehmen. In den unverbindlichen Leitlinien wurden 6 Grundsätze der Berichterstattung aufgeführt:
- Offenlegung wesentlicher Informationen,
- den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich,
- umfassend, aber prägnant,
- strategisch und zukunftsorientiert,
- Ausrichtung auf die Interessenträger sowie
- konsistent und kohärent.
Rz. 29
Den Mittelpunkt der unverbindlichen Leitlinien bildet die Erläuterung der von der Richtlinie 2014/95/EU geforderten Inhalte einer nichtfinanziellen Erklärung. Sie enthalten ferner Detaillierungen zum Geschäftsmodell sowie zu Konzepten, Risiken und Leistungsindikatoren. Darüber hinaus werden durch die unverbindlichen Leitlinien Verweise auf spezifische weiterführende Informationen gegeben. In Bezug auf die einzelnen Aspekte enthalten sie Beispiele für Sachverhalte und Leistungsindikatoren.
Rz. 30
Am 20.6.2019 wurde durch die EU-Kommission ein Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung zu den bestehenden Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht. Der Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung diente ebenso wie die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen als eine unverbindliche Hilfestellung. Durch den Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung sollte die Einbindung speziell klimabezogener Informationen in nichtfinanzielle Erklärungen gefördert, jedoch keine selbstständige Klimaberichterstattung geschaffen werden.
Rz. 31
Durch den Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung wurden i. W. Angaben empfohlen und Vorschläge für konkretere Informationen
- zum Geschäftsmodell,
- zu Konzepten, einschl. deren Ergebnisse,
- zu wesentlichen Risiken und
- insbes. auch zu Leistungsindikatoren in Bezug auf Klimawandel und Klimaschutz gegeben.
Rz. 32
Der Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung basierte auf den Inhalten der Richtlinie 2014/95/EU sowie der Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, enthielt teilw. jedoch Abweichungen. So sollten gem. des Nachtrags zur klimabezogenen Berichterstattung bereits auch dann Angaben zum Klimawandel und zum Klimaschutz dargelegt werden, wenn dieser Sachverhalt lediglich aus einer der beiden Perspektiven (Geschäfts- oder Auswirkungs-Relevanz) als wesentlich einzustufen war. Die Perspektive der Geschäftsrelevanz, die die Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen zum Gegenstand hat, wurde im Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung als finanzielle Wesentlichkeit bezeichnet. Die Auswirkungs-Relevanz, die die Auswirkungen des Unternehmens auf das Klima beinhaltet, umfasst die ökologische und soziale Wesentlichkeit:
Abb. 1: Doppelte Wesentlichkeitsperspektive der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen im Kontext der Angabe klimabezogener Informationen
Rz. 33
Nach dem Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung sollten sowohl Informationen zu klimabezogenen Risiken, die vom Unternehmen auf das Klima ausgehen, als auch Risiken, die durch den Klimawandel auf das Unternehmen hinwirken, angegeben werden. Zudem sollten Interdependenzen des Unternehmens von Natur-, Human- und Sozialkapital sowie klimabedingte Chancen durch Produkte/Dienstleistungen, die zum Klimaschutz bzw. zum Klimawandel beitragen, dargelegt werden:
Abb. 2: Klimabedingte Risiken und Chancen
Rz. 34
Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit sowie der Angabe von Risiken, Abhängigkeiten und Chancen sollte die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens berücksichtigt werden.
Rz. 35
Der Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung empfahl u. a. die Verwendung der nachfolgenden Leistungsindikatoren:
- die Treibhausgasemissionen,
- den Energieverbrauch/die Energieerzeugung aus erneuerbaren bzw. nicht erneuerbaren Quellen,
- den Anteil der Investitionen/des Umsatzes durch Produkte mit einem erheblichen Beitrag zum Klimaschutz und
- die Quote klimabezogener grüner Anleihen/Schuldtitel.