Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
Beteiligt sich ein Kapitalgeber an einem Unternehmen, ohne dass er nach außen in Erscheinung tritt, so ist er ein stiller Gesellschafter. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters wird als stille Beteiligung bezeichnet. Der stille Gesellschafter besitzt zwar gewisse Kontrollrechte, er ist aber grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die stille Beteiligung ist gesetzlich im HGB geregelt, wobei die Aufnahme eines stillen Gesellschafters grundsätzlich für jede Rechtsform möglich ist. Durch stille Beteiligungen erhält ein Unternehmen zusätzliches Eigenkapital, sodass die Eigenkapitalquote steigt. Da außerdem bei mezzaninen Finanzierungen keine Sicherheiten verlangt werden, kann das Unternehmen leichter weitere Kredite aufnehmen.
Typischer und atypischer stiller Gesellschafter
In Abhängigkeit davon, ob der stille Gesellschafter an einem möglichen Vermögenszuwachs der Gesellschaft partizipiert, lassen sich die typische und die atypische stille Gesellschaft voneinander abgrenzen.
Bei einer typischen stillen Gesellschaft sind die stillen Gesellschafter am laufenden Gewinn beteiligt, eine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Der typische stille Gesellschafter hat die Gewinne, die er erhält, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, die Beteiligung wird also steuerrechtlich einer Geldanlage gleichgesetzt. Bei dem bilanziellen Ausweis der typischen stillen Beteiligung gibt es unterschiedliche Ansätze und Meinungen. Die restriktive Auslegung setzt für den Ausweis der typischen stillen Beteiligung als Eigenkapital eine Verlustbeteiligung voraus. Wird die Verlustbeteiligung des typischen stillen Gesellschafters ausgeschlossen, ist die stille Beteiligung als sonstige Verbindlichkeit auszuweisen. In diesem Fall wird die Vermögenseinlage des typischen stillen Gesellschafters also bilanziell als Fremdkapital behandelt, sodass die Beteiligung für den externen Bilanzleser nicht ersichtlich ist. Scheidet der typische stille Gesellschafter aus dem Unternehmen aus, partizipiert dieser nicht am Vermögenszuwachs der Gesellschaft, es wird lediglich die nominelle Einlage zurückgezahlt.
Demgegenüber sind atypische stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und eventuell am Verlust beteiligt, sondern auch am Vermögenszuwachs der Gesellschaft (stille Reserven). Aufgrund seiner weiter reichenden Beteiligung trägt der atypische stille Gesellschafter ein höheres Risiko als der typische stille Gesellschafter. Er gilt deshalb steuerrechtlich als Mitunternehmer und muss seine Gewinne aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Atypische stille Beteiligungen werden in der Bilanz als eigenkapitalähnlicher Sonderposten ausgewiesen. Scheidet ein atypischer stiller Gesellschafter aus dem Unternehmen aus, so ist eine Unternehmensbewertung erforderlich, um den Auszahlungsbetrag festzustellen, der sich aus dem Eigenkapitalanteil und den anteiligen stillen Reserven zusammensetzt.
Gründung und Rechtsstellung
Die stille Gesellschaft kommt durch einen Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter zustande, wobei der Gesellschaftsvertrag keiner besonderen Form bedarf. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird in der Bilanz nicht gesondert aufgeführt, sondern als Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen und i. d. R. als Geld- oder Sachleistung erbracht. Soweit vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der stille Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Betriebes gegenüber Dritten befugt. Der stille Gesellschafter besitzt jedoch ein Kontrollrecht. Das Kontrollrecht berechtigt ihn, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und – unter Berücksichtigung der Geschäftsbücher und -papiere – die Richtigkeit des Jahresabschlusses zu überprüfen.
Gewinn- und Verlustverteilung
Der stille Gesellschafter muss zwingend am Gewinn der Unternehmung beteiligt werden, wobei die Gewinnverteilung durch gesetzliche Bestimmungen nicht konkretisiert wird. Daher ist es notwendig, die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Darüber hinaus bietet der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit, die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters auszuschließen. Wird die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters nicht ausgeschlossen, bleibt sie jedoch grundsätzlich auf die Höhe seiner Einlage beschränkt.
Gewinne des Unternehmens werden entweder ausgezahlt oder auf dem Konto "Sonstige Verbindlichkeiten" erfasst. Verluste werden auf dem Einlagenkonto als Abzugspositionen berücksichtigt. Wird die Einlage des stillen Gesellschafters durch Verluste gemindert, werden zukünftige Gewinne so lange einbehalten, bis der durch die Verluste aufgezehrte Teil seiner Einlage wieder aufgefüllt ist.
Auflösung
Die wesentlichen Gründe für die Auflösung der stillen Beteiligung sind neben der Kündigung der stillen Beteiligung das Ableben des Geschäftsinhabers oder die Insolvenz...