§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG räumt für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage bzw. Zuführung bei Betriebseröffnung neuer oder gebrauchter selbständig nutzungsfähiger abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Wahlrecht zwischen Sofortabzug und Verteilung des Aufwands (bei Einlagen des fiktiven Aufwands) ein. Das Wahlrecht gilt für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 EUR (seit 1.1.2018, vorher 410 EUR) nicht übersteigen.
Abweichend von dieser GWG-Abschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann für die genannten Wirtschaftsgüter ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen.
GWG müssen besonders aufgezeichnet werden, wobei anzumerken ist, dass diese Aufzeichnungspflicht nicht gilt, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine betriebliche Gewinnermittlungsvorschrift und gilt für sämtliche Gewinneinkünfte, und zwar auch bei Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Bei Mitunternehmerschaften kann das Wahlrecht für zum Gesamthandsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter nur einheitlich für die Gesellschaft ausgeübt werden, nicht unterschiedlich für den einzelnen Mitunternehmer. Bei der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG handelt es sich rechtssystematisch um einen Anwendungsfall des § 7 EStG, also um eine Abschreibungsregelung (Sofortabschreibung der begünstigten Wirtschaftsgüter). § 6 Abs. 2 EStG ist keine Subventions- und Lenkungsnorm, sondern eine Vereinfachungsvorschrift, die eine "Sofortabschreibung" anstelle der an sich gebotenen Aktivierung und Aufwandsverteilung nach § 7 EStG gestattet
. Das gesetzliche Bewertungswahlrecht kann für jedes einzelne Wirtschaftsgut unabhängig von den übrigen ausgeübt werden.
Wird das Sofortabschreibungswahlrecht in der Handelsbilanz nicht beansprucht, sondern nur für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung, müssen die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse mit bestimmten Angaben aufgenommen werden.
Soweit die Angaben bereits im Anlagenverzeichnis oder in einem Verzeichnis für GWG gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG enthalten sind, oder das Anlagenverzeichnis um diese Angaben ergänzt wird, ist diese Dokumentation ausreichend.
Für den Werbungskostenabzug bei Überschusseinkünften ist § 6 Abs. 2 EStG nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG entsprechend anzuwenden.