Als planmäßig sind steuerlich derzeit die lineare Abschreibung, die Leistungsabschreibung und die degressive Abschreibung zulässig. Die degressive Abschreibung wurde im Zuge der Corona-Pandemie für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögenszwecks Investitionsförderung wieder eingeführt und ihr zeitlicher Anwendungsbereich danach verlängert. Als Investitionsanreiz konnte die degressive Abschreibung zuvor für alle nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Wird bzw. wurde die degressive Abschreibung auf bis zum jeweiligen Stichtag angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet, darf sie auch darüber hinaus fortgeführt werden. Auch der spätere Wechsel zur linearen Abschreibung ist in diesen Fällen möglich. Nach der Wiedereinführung war bzw. ist die degressive Abschreibung zulässig für Wirtschaftsgüter, die nach dem
- 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft wurden bis zu maximal 25 %
- 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft wurden bis zu maximal 20 %.
Gesetzgeber plant weitere Verlängerung
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz plant der Gesetzgeber eine weitere Verlängerung der degressiven AfA. Die degressive AfA soll hiernach auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind, möglich sein. Der AfA-Satz soll in diesen Fällen wieder auf das 2,5-fache (aktuell 2-fache) der linearen Abschreibung und 25 % (aktuell 20 %) begrenzt sein.
Degressive Abschreibung in Handels- und Steuerrecht
Nachdem der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit aufgegeben wurde, setzt der Ansatz der degressiven Abschreibung in der Steuerbilanz seit dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr voraus, dass sie auch handelsrechtlich angewendet wird. Zuvor wurde die degressive Abschreibung steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie auch handelsrechtlich angewendet wurde.
Die lineare Abschreibung kann bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als 1 Jahr angewendet werden. Der Abschreibungsbetrag wird berechnet, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Gesamtnutzungsdauer verteilt werden. Wird das Wirtschaftsgut während des laufenden Jahrs erworben oder angeschafft, darf die Abschreibung nur monatsanteilig vorgenommen werden.
Berechnung der linearen Abschreibung bei unterjährigem Erwerb
Ein Einzelhändler hat am 15.3.2022 einen Pkw für 27.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer erworben. Für Pkw unterstellt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von 6 Jahren.
Damit beträgt die lineare Abschreibung 4.500 EUR/Jahr (27.000 EUR : 6 Jahre). Da das Fahrzeug erst am 15.3. erworben wurde, können im Jahr 2022 nur 10/12 des Jahresabschreibungsbetrags, d. h. 3.750 EUR, abgesetzt werden. In den Jahren 2023 bis 2027 sind jeweils 4.500 EUR abzusetzen. In 2028 als letztem Jahr der Nutzungsdauer bleibt noch eine Abschreibung in Höhe von 750 EUR.
Die degressive Abschreibung wird berechnet, indem auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. auf den Restbuchwert zum Jahresende jeweils ein fester Abschreibungsprozentsatz angewendet wird. Dieser Prozentsatz beträgt bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, das 2-Fache des sich bei linearer Abschreibung ergebenden Prozentsatzes, maximal aber 20 %.
Zuvor, d. h. von 2020 bis 2022 und nach dem Steuerfortentwicklungsgesetz wieder geplant ab 2025 bis 2028, beträgt die zulässige Abschreibung das 2,5-Fache des sich bei linearer Abschreibung ergebenden Prozentsatzes, maximal aber 25 %.
Auch die degressive Abschreibung muss zeitanteilig vorgenommen werden.
Berechnung der degressiven Abschreibung bei unterjährigem Erwerb
Der Pkw aus dem vorstehenden Beispiel wird degressiv abgeschrieben. Bei linearer Abschreibung ergibt sich ein Abschreibungssatz von 16,67 %. Da das 2,5-Fache dieses Satzes mehr als 25 % betragen würde, darf der Pkw nur mit 25 % abgeschrieben werden. Es ergibt sich folgender Abschreibungsverlauf:
Jahr |
Buchwert |
Abschreibung |
Restwert |
2022 |
27.000,00 |
5.625,00 |
21.375,00 |
2023 |
21.375,00 |
5.343,75 |
16.031,25 |
2024 |
16.031,25 |
4.007,81 |
12.023,44 |
2025 |
12.023,44 |
3.005,86 |
9.017,58 |
2026 |
9.017,58 |
2.254,40 |
6.763,18 |
2027 |
6.763,18 |
1.690,80 |
5.072,38 |
2028 |
5.072,38 |
1.268,10 |
3.804,28 |
Der Abschreibungsbetrag von 5.625 EUR im Jahr 2022 ergibt sich aus 10/12 von 25 % von 27.000 EUR. Mit dem Satz von 25 % ist dann jeweils der Restwert am Jahresende zu multiplizieren, um die Abschreibungsbeträge für die Folgejahre zu ermitteln.
Der Abschreibungsverlauf zeigt, dass die degressive Abschreibung nicht zum Erinnerungsbuchwert 1,00 EUR am Ende der Nutzungsdauer führt. Um dieses Ergebnis zu erreichen, muss zur linearen Abschreibung übergegangen werden, sobald diese höher ist als die degressive Abschreibung.
Der Wechsel von der degressiven...