Zusammenfassung
Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und handelsrechtlich zu 100 % abziehbar. Steuerrechtlich dürfen hingegen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Kosten den Gewinn mindern, wenn die im Gesetz genannten Nachweispflichten erfüllt sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der 70 %ige Betriebsausgabenabzug setzt des Weiteren voraus, dass die Bewirtungskosten auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder in einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Spezialgesetzlich geregelt ist der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG. Erläuterungen zur verwaltungsseitigen Beurteilung von Bewirtungskosten finden sich in R 4.10 und 4.11 EStR 2012 sowie H 4.10 und 4.11 EStH 2015. Die Finanzverwaltung hat im Hinblick auf die gesetzliche Entwicklung in einem umfangreichen und teilweise steuerverschärfenden BMF-Schreiben die formellen Voraussetzungen erörtert, die für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sein müssen. Das neue BMF-Schreiben, das eine Übergangsregelung enthält, ersetzt das bisherige BMF-Schreiben aus 1994.
Für Zwecke der Umsatzsteuer sieht § 15 Abs. 1a UStG einen Vorsteuerausschluss für bestimmte Aufwendungen vor, die als nicht abziehbare Betriebsausgaben in § 4 Abs. 5 EStG genannt sind. Der Vorsteuerausschluss gilt jedoch nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Entsprechende Verwaltungsregelungen finden sich in Abschn. 15.6 Abs. 6 und 7 UStAE.
Einkommensteuer
1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften über den steuerlich beschränkten Abzug von Bewirtungskosten gelten primär für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte mit Gewinneinkünften, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften müssen die Vorschriften, die den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten einschränken, in gleicher Weise beachten. Bei Personengesellschaften gelten die Abzugsbeschränkungen auch, wenn nicht die Personengesellschaft selbst, sondern ein Gesellschafter die Aufwendungen tätigt und als Sonderbetriebsausgaben abzieht.
Für Steuerpflichtige, die aus den Überschusseinkunftsarten steuerlich relevante Einkünfte erzielen, z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter, gelten beim Werbungskostenabzug – mit Ausnahme der besonderen Aufzeichnungspflicht – die gleichen Einschränkungen wie für Selbständige beim Betriebsausgabenabzug.
Nicht unter die Abzugsbeschränkungen fallen Bewirtungskosten, soweit die Bewirtung "Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist". In diesem Fall handelt es sich um eine sog. gewerbliche Bewirtung, für die die 70 %-Grenze und die besonderen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten nicht gelten. Begünstigt sind davon in erster Linie Restaurants und ähnliche Betriebe, bei denen die Bewirtung Unternehmensgegenstand ist.
Abzugsbeschränkung gilt auch bei einer Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsjubiläums
Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen von Kunden und Lieferanten anlässlich eines Galaempfangs zum Betriebsjubiläum unterliegen aber auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (z. B. einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen (sog. "Werbebewirtungen"), welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind, z. B. Probeessen, Weinprobe oder Anbieten eines Zusatzgetränks zur Kundenbindung.
Im Zusammenhang mit einer Firmenfeier, die anlässlich der Neueröffnung eines Büros und eines Firmenjubiläums veranstaltet wurde, sollen die angefallenen Kosten für Bühnenbau, Licht und Tontechnik und für ein Musikensemble mangels sachlichen Zusammenhangs mit der Bewirtung der Gäste nicht zu den Bewirtungskosten i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören, wenn das engagierte Musikensemble erst nach Abschluss des Essens spielt.
2 Bewirtung und Bewirtungskosten
2.1 Bewirtender und Bewirteter
Eine Bewirtung setzt voraus, dass mindestens 2 Personen beteiligt sind: Ein Bewirtender (= der die Kosten trägt) und ein Bewirteter. Bewirtende...