Die nachfolgenden Übersichten bieten einen Überblick über die nach dem 31.12.2022 anzuwendenden, vom IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen (Rechtsstand vom 25.7.2022). Diese wurden bisher nur teilweise von der EU in europäisches Recht übernommen (endorsed). Aufgrund von IASB- und EU-Aktivitäten können sich im weiteren Verlauf des Jahres 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 noch Änderungen ergeben.
Bezeichnung |
Veröffentlichung durch den IASB |
Zeitlicher Anwendungsbereich1 |
Endorsement erwartet in2 |
Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig |
23.1.2020 |
1.1.2023 |
Offen³ |
Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die aus einer einzigen Transaktion entstehen |
7.5.2021 |
1.1.2023 |
Offen³ |
Änderungen an IFRS 17: Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen |
9.12.2021 |
1.1.2023 |
Offen³ |
1 Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Verlautbarungen erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden, die am oder nach dem angegebenen Zeitpunkt beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist i. d. R. zulässig. Zu Einzelheiten vgl. die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in den jeweiligen Verlautbarungen.
2 Vgl. EFRAG, The EU endorsement status report, Position as at 2/5/2022, abrufbar unter http://www.efrag.org/.
3 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses ist der Endorsement-Prozess noch in einer frühen Phase, sodass keine Einschätzung zum erwarteten Endorsement-Zeitpunkt abgegeben werden kann.
Tab. 2: Übersicht über Verlautbarungen mit ausstehendem EU-Endorsement und Erstanwendungszeitpunkt nach dem 31.12.2022
Bezeichnung |
Veröffentlichung |
Zeitlicher Anwendungsbereich in der EU1 |
durch den IASB |
im EU-Amtsblatt |
Änderungen an IAS 1: Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
12.2.2021 |
3.3.2022 |
1.1.2023 |
Änderungen an IAS 8: Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen |
12.2.2021 |
3.3.2022 |
1.1.2023 |
IFRS 17 Versicherungsverträge |
18.5.2017 |
23.11.2021 |
1.1.2023 |
1 Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Verlautbarungen erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden, die am oder nach dem angegebenen Zeitpunkt beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist i. d. R. zulässig. Zu Einzelheiten vgl. die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in den jeweiligen Verlautbarungen.
Tab. 3: Übersicht über Verlautbarungen mit erfolgtem EU-Endorsement und Erstanwendungszeitpunkt nach dem 31.12.2022