Der IASB hat am 9.12.2021 die Änderungen an IFRS 17: Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen veröffentlicht. Mit den Änderungen führt der IASB eine weitere, als Klassifizierungsüberlagerung (Classification overlay) bezeichnete Übergangsregelung für finanzielle Vermögenswerte in der Vergleichsperiode der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 zusammen mit IFRS 9 ein. Die Übergangsregelung ist eine Reaktion auf die Bedenken einiger Akteure (Stakeholder) in Bezug auf mögliche Rechnungslegungsinkongruenzen (accounting mismatches), die zwischen den finanziellen Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen bei der erstmaligen Anwendung der beiden Standards entstehen könnten.
Solche Rechnungslegungsinkongruenzen könnten sich aus den unterschiedlichen Übergangsregelungen von IFRS 9 und IFRS 17 ergeben. IFRS 17 erfordert eine Anpassung der Vergleichszahlen, während eine solche Anpassung nach IFRS 9 nur zulässig ist, wenn dies ohne Berücksichtigung späterer Erkenntnisse (without hindsight) möglich ist. Eine Anpassung ist jedoch für finanzielle Vermögenswerte, die vor dem Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 9 ausgebucht wurden, verboten.
Versicherungsunternehmen, die die Klassifizierungsüberlagerung auf finanzielle Vermögenswerte anwenden, haben ihre Vergleichsinformationen so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften des IFRS 9 auf diese finanziellen Vermögenswerte angewandt worden wären. Hierfür sind angemessene und vertretbare Informationen, welche zum Übergangszeitpunkt zur Verfügung stehen, zu verwenden, um zu bestimmen, wie das Unternehmen seine finanziellen Vermögenswerte bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 mit IFRS 9 erwartungsgemäß klassifiziert und bewertet. Bei der Anwendung dieser Übergangsregel kann auf die Anwendung der Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 für die Vergleichsperiode verzichtet werden. In diesen Fällen sind die Wertminderungsvorschriften des IAS 39 anzuwenden.
Die Klassifizierungsüberlagerung kann von Unternehmen angewandt werden, die IFRS 17 und IFRS 9 gleichzeitig anwenden und die Vergleichsinformationen unter Anwendung von IFRS 9 anpassen. In diesen Fällen ist die Übergangsregelung auf finanzielle Vermögenswerte anwendbar, die in der Vergleichsperiode ausgebucht wurden. Werden die Vergleichsinformationen nicht unter Anwendung von IFRS 9 angepasst, kann der Ansatz auf alle finanziellen Vermögenswerte der Vergleichsperiode angewandt werden. Bei Anwendung des IFRS 9 vor der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 kann die Klassifizierungsüberlagerung auf die finanziellen Vermögenswerte angewandt werden, die nach IFRS 17.C29 redesigniert worden wären, wenn sie nicht in der Vergleichsperiode ausgebucht worden wären.
Die Änderungen sehen vor, dass Unternehmen, welche die Regelungen in Anspruch nehmen, diese Tatsache im Anhang anzugeben haben. Außerdem sollen qualitative Informationen bereitgestellt werden, die es dem Abschlussadressaten erlauben zu verstehen, welche Auswirkungen die Klassifizierungsüberlagerung auf die Darstellung der Vergleichsperiode hat.