Der IASB hat am 12.2.2021 die Änderungen an IAS 1: Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden veröffentlicht. Demnach sind im Anhang statt der "maßgeblichen" Rechnungslegungsmethoden nunmehr die "wesentlichen" Rechnungslegungsmethoden anzugeben. Außerdem wurden Leitlinien zur Anwendung der Wesentlichkeitsdefinition hinzugefügt.
Der IASB entschied, den in den IFRS nicht definierten Begriff "maßgeblich" durch den definierten Begriff "wesentlich" zu ersetzen. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Informationen zu Rechnungslegungsmethoden müssen Unternehmen den Umfang der Transaktionen, andere Ereignisse sowie deren Art berücksichtigen. Die Änderungen stellen klar, dass Ereignisse oder Umstände, auf die sich die Informationen zur Rechnungslegungsmethode beziehen, wesentlich sein können, ohne dass die Informationen zur Rechnungslegungsmethode selbst wesentlich sind. Gleiches gilt auch umgekehrt.
Nach den Änderungen gelten Informationen zu Rechnungslegungsmethoden in folgenden Situationen wahrscheinlich als wesentlich:
- Die Änderung einer Rechnungslegungsmethode resultiert in einer wesentlichen Änderung der im Abschluss angegebenen Informationen.
- In den IFRS besteht bezüglich der für den Sachverhalt anzuwendenden Rechnungslegungsmethode ein Wahlrecht.
- Rechnungslegungsmethoden wurden mangels einschlägiger Regelungen in den IFRS gem. IAS 8 entwickelt.
- Die Anwendung einer Rechnungslegungsmethode erfordert maßgebliche Ermessensentscheidungen oder Annahmen.
- Für den Leser des Abschlusses ist es schwierig, wesentliche Transaktionen und andere Ereignisse oder Umstände zu verstehen, da sie komplexe Rechnungslegungsentscheidungen erfordern, z. B. wenn mehr als ein IFRS angewandt wird.
Die Angabe nicht erforderlicher und unwesentlicher Informationen zu Rechnungslegungsmethoden ist nach den Änderungen explizit zulässig, sofern diese keine wesentlichen Informationen verschleiern.
Die Änderungen an IAS 1 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.
Zusammen mit den Änderungen an IAS 1 wurden auch Änderungen am Practice Statement 2 veröffentlicht, welche Leitlinien und Beispiele für die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts bei der Beurteilung der Angaben zu Rechnungslegungsmethoden enthalten. Das Practice Statement 2 ist nicht bindend, da es kein Bestandteil der IFRS ist. Dementsprechend wurde es auch nicht von der EU endorsed. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die EU die Änderungen des Practice Statement 2 endorsen wird. Nichtsdestotrotz kann es bei Wesentlichkeitsentscheidungen als Leitlinie dienen.