Kernaussage
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits bisher eine nichtfinanzielle Erklärung (§ 289b HGB) zu erstellen hatten, mussten 2022 erstmals über die Taxonomiefähigkeit ("elegibility") ihrer Wirtschaftstätigkeiten für die Umweltziele 1 und 2 berichten und werden 2023 zusätzlich über die Taxonomiekonformität ("alignment") ihrer Wirtschaftstätigkeiten berichten. Für den Berichtszeitraum 2023 dürften weitere Angaben zu den Umweltzielen 3 bis 6 hinzukommen. Durch die CSRD Richtlinie werden weitere Unternehmen in den Anwendungsbereich der Taxonomie-VO fallen.
Kapitalmarktorientierte Nicht-Finanzunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die bereits im Rahmen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) verpflichtet waren, eine nichtfinanzielle Erklärung offenzulegen, haben in 2022 erstmals für den Berichtszeitraum 2021 Angaben über die Taxonomiefähigkeit ihrer Wirtschaftsaktivitäten ("eligibility") bzgl. der Umweltziele "Klimaschutz" sowie "Anpassung an den Klimawandel" von Umsatzerlösen, CapEx und OpEx berichtet und müssen 2023 (Berichtszeitraum 2022) zusätzlich auch über die Taxonomiekonformität ("alignment") ihrer Wirtschaftsaktivitäten berichten.
Für die weiteren gemäß der Taxonomie-VO vorgesehenen Umweltziele "Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen", "Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft", "Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung", "Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme" (nachfolgend Umweltziele 3 – 6) wurde bisher noch kein delegierter Rechtsakt erlassen. Auf der Grundlage der bisher erlassenen (delegierten) Verordnungen und unter der Annahme, dass der delegierte Rechtsakt zu den 4 weiteren Umweltzielen noch im Jahr 2022 verabschiedet wird, ist für Nicht-Finanzunternehmen von folgenden Anwendungszeitpunkten auszugehen:
Offenlegung der nichtfinanziellen Berichterstattung
Umweltziele |
Im Jahr 2022 |
Im Jahr 2023 |
Im Jahr 2024 |
|
(über Geschäftsjahr/ Berichtszeitraum 2021) |
(über Geschäftsjahr/ Berichtszeitraum 2022) |
(über Geschäftsjahr/ Berichtszeitraum 2023) |
1 – 2 |
Taxonomiefähigkeit (eligibility) |
Taxonomiefähigkeit und -konformität (eligibility & alignment) |
Taxonomiefähigkeit und -konformität (eligibility & alignment) |
3 – 6 |
n/a |
n/a |
Voraussichtlich Taxonomiefähigkeit und -konformität (eligibility & alignment) |
Eine Regelung, nach der bereits ab dem 1.1.2023 (d. h. für das Geschäftsjahr 2022) zumindest über die Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens in Bezug auf die 4 weiteren Umweltziele zu berichten ist (entsprechend der Regelung von Art. 10 Abs. 2 des Delegierten Rechtsakts zu Art. 8 der Taxonomie-VO), besteht derzeit nicht. Es bleibt abzuwarten, ob die Europäische Kommission eine solche Regelung noch einführt.
Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD Richtlinie) wird sich die Berichtspflicht zu nachhaltigkeitsbezogenen Sachverhalten deutlich ausdehnen. So fallen ab dem Berichtszeitraum 2025 z. B. zusätzlich alle großen Kapitalgesellschaften – unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind oder nicht – unter die CSRD Berichtspflicht (zum Anwendungsbereich der CSRD Richtlinie s. den Bilanz Check-up 2023: Sustainability Reporting). Da die Taxonomie-VO an die CSRD Berichtspflicht anknüpft, müssen für den Berichtszeitraum 2025 (Offenlegung in 2026) erstmals auch große, nicht-kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften Angaben zur EU Taxonomie machen, es sei denn, dass eine befreiende Konzernerklärung ("Konzernprivileg") eröffnet wird.
Literaturtipp
IDW Arbeitshilfe zu Art. 8 der Taxonomie-VO
- Anwendung von Art. 8 der Taxonomie-VO – Fragen und Antworten (Teil 1) vom 28.10.2021
- Besonderheiten bei der Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung: Fragen und Antworten (Teil 2) (zuletzt aktualisiert am 9.3.2022)