Zusammenfassung
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über neue, geänderte und aufgehobene Verlautbarungen des DRSC und IDW, die im Zeitraum September 2022 bis Oktober 2023 veröffentlicht wurden.
1 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) – Standards, Interpretationen, Anwendungshinweise
1.1 (Entwürfe) Deutsche Rechnungslegungs Standards (E-DRS/DRS) und Aufhebung von DRS
1.1.1 DRÄS 13 v. 20.7.2023 (Bekanntmachung BMJ gem. § 342q Abs. 2 HGB am 27.7.2023)
DRÄS 13 ändert DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung in folgender Hinsicht:
- Erweiterung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 für Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Pensionsfonds. Diese haben nunmehr die branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) zu beachten.
- Konkretisierungen an den Regelungen zur Kapitalflussrechnung mit dem Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (bzw. des Zuschussgebers) grundsätzlich bei Ertrags- und Aufwandszuschüssen jeweils zum Cashflow aus operativer Tätigkeit, bei Investitionszuschüssen zum Cashflow aus Investitionstätigkeit (DRS 21.45a ff.), wobei wenn das Unternehmen durch den gewährten Zuschuss das wirtschaftliche Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand des Anlagevermögens oder an einem anderen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens erlangt, dies auch gesondert auszuweisen ist; Einzahlungen aus erhaltenen unbedingt rückzahlbaren Zuschüssen sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.49).
- Grundsätzlich sollen Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) nicht in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 (DRS 21.33a) einbezogen werden. Die Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) soll grundsätzlich dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden – abweichend darf nur mit Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen umgegangen werden, die dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind, wenn quasi-permanent eine Forderung gegen das den Cash-Pool führende Unternehmen besteht. Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) dürfen saldiert ausgewiesen werden (DRS 21.49b) sowie
- Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds.
Obwohl die Bekanntmachung erst im Juli 2023 erfolgte, gilt der DRÄS 13 bereits rückwirkend für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre.
1.1.2 (Entwürfe) DRSC Interpretationen
Im Betrachtungszeitraum wurden keine (Entwürfe) DRSC Interpretationen veröffentlicht.
1.1.3 (Entwürfe) DRSC Anwendungshinweise
Im Betrachtungszeitraum wurden keine (Entwürfe) DRSC Anwendungshinweise veröffentlicht.
1.1.4 Weitere DRSC Verlautbarungen
- DRSC Briefing Paper: Sektorspezifische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, Stand: 14.4.2023
- UmwelttaxonomieVo: Aktualisiertes DRSC Briefing Paper zu den Berichtspflichten für Nicht-Finanzunternehmen, Stand: 15.6.2023
- DRSC Briefing Paper: Europäische Kommission beginnt Konsultation des Set 1 der ESRS, Stand: 12.6.2023
- DRSC Briefing Paper: Länderbezogener Ertragsteuerinformationsbericht, Stand: 23.6.2023
- CSRD: Vergleichsdokumente zur ESRS-Konsultation, Stand: 21.6.2023
- DRSC/RNE-Pilotgruppe "KMU-Reporting" – Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU: Ein aktueller Überblick über Informationsbedarfe von Stakeholdern, Stand: 9.8.2023
- ESRS-Kurzumfrage des DRSC zur Implementierung der ESRS in den deutschen DAX 40-Unternehmen, Stand: 29.9.2023
- DRSC/Bertelsmann-Stiftung: Immaterielle Ressourcen als Werttreiber für (nachhaltiges) Wirtschaften, Stand: 19.10.2023
2 Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) – IDW Verlautbarungen
2.1 (Entwürfe) IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW ERS/RS)
2.1.1 Rechnungslegung nach § 6b und § 28k Energiewirtschaftsgesetz sowie § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (IDW RS EFA 1)
Die Besonderheiten der Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b EnWG war bisher in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW RS ÖFA 2) niedergelegt. Im Sommer 2021 hatte der EFA die IDW RS ÖFA 2 bewusst nur punktuell geändert, um die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 28.4.2021 zur Behandlung von energiespezifischen Dienstleistungen zeitnah zu b...