Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen. Sie empfiehlt hier in Anknüpfung an die bisher als üblich anerkannte Nutzungsdauer für technische Geräte, die standardmäßig auch Software enthalten, eine Nutzungsdauer von 3 Jahren anzunehmen. Allerdings handele es sich bei der Entscheidung über die Nutzungsdauer einer Homepage stets um eine Ermessensentscheidung. Dabei sei es von den Funktionen und der Ausgestaltung der Homepage abhängig, welche Nutzungsdauer im Einzelfall vertretbar ist.
Ob Aufwendungen für eine Homepage zu aktivieren sind, hängt auch davon ab, ob sie selbst erstellt oder ein Dritter damit beauftragt wird. Im ersten Fall ist für die Aufwendungen nach § 5 Abs. 2 EStG kein Aktivposten anzusetzen, weil für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur anzusetzen ist, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Vollzieht sich die Erstellung der Homepage auf der Basis eines Kaufs oder kaufähnlichen Vertrags, eines Werk- oder Werklieferungsvertrags, ist ein entgeltlicher Erwerb zu bejahen und es liegen Anschaffungskosten vor.
In diesem Fall handelt es sich um die Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, sodass die Aufwendungen in der Handels- und Steuerbilanz zu aktivieren und abzuschreiben sind.
Anzumerken ist, dass Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellen.