Dipl.-Kffr. Andrea Kämmler-Burrak, Prof. Dr. Mike Schulze
Zusammenfassung
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist 2023 in Kraft getreten und auch die mit ihr verbundenen sektorübergreifenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden von der EU verabschiedet. Da die EU-Richtlinie künftig nicht nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen betrifft, stehen auch viele weitere Unternehmen vor der Herausforderung, die neuen regulatorischen Anforderungen umzusetzen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen regulatorischen Stand und liefert einen fünfstufigen Ansatz, der als Leitfaden für den Prozess von der Initiierung bis zur nachhaltigen Verankerung dienen kann.
1 Einleitung
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die darauf abzielt, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu verbessern. Sie soll dazu beitragen, die Ziele des European Green Deals zu erreichen. Der European Green Deal wiederum ist ein EU-Maßnahmenpaket und wurde im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen mit dem Ziel entwickelt, die EU bis 2050 in eine klimaneutrale, ressourceneffiziente und dabei weiterhin wettbewerbsfähige Wirtschaft zu entwickeln. Das Wirtschafts- und Finanzsystem stellt dabei einen der wichtigsten Hebel bei der Umsetzung dar. Die klare Definition von Kriterien und Kennzahlen gibt den Finanzmarktakteuren einen Leitfaden an die Hand, um Unternehmen hinsichtlich ihres sozialen und ökologischen Fußabdrucks vergleichbar zu machen. Ziel ist es, dass die Transparenz wächst und es dadurch in der Folge für Investoren leichter wird, in nachweislich klimaneutrale Unternehmen zu investieren.
2 Neue Ära der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Mit der CSRD zielt die EU darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen. War diese in der Vergangenheit eher von freiwilligen Standards, Gestaltungsspielräumen und qualitativen Informationen geprägt, so gibt es künftig einen EU-weiten, verpflichtenden Standard, der die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf ein Niveau hebt, das bisher von der Finanzberichterstattung bekannt ist. Damit wird eine neue Ära der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeleitet:
Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen müssen künftig nicht nur darüber berichten, wie sich ihr Handeln auf Menschen und die Umwelt auswirkt, sondern auch welchen Einfluss diese Nachhaltigkeitsaspekte auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens haben.
Sektorübergreifende European Sustainability Standards (ESRS): Europaweite, sektorübergreifende Standards entlang der 3 Perspektiven der Nachhaltigkeit – Umwelt, Soziales und Governance – regeln die Berichterstattung über 12 Standards, mit 86 sog. Disclosure Requirements und mit 1.144 quantitativen und qualitativen Datenpunkten. An den sektorspezifischen Standards wird aktuell noch gearbeitet und es bleibt abzuwarten, ab wann diese in Kraft treten und die sektorübergreifenden ESRS ergänzen werden.
EU-Taxonomieberichterstattung: Die Umwelt-Taxonomie-Quoten und damit verbundene Informationen gemäß Art. 8 der Umwelt-Taxonomie-VO und den hierzu erlassenen delegierten Rechtsakten sind in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen.
Standardisiertes Format: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat im Geschäftsbericht als eigenständiger Teil im Lagebericht zu erfolgen. Die von der CSRD betroffenen Unternehmen müssen auch Kennzahlen, wie den Taxonomie-konformen Anteil am Umsatz, den Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) in den CSRD-Bericht aufnehmen.
Limited Assurance: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt künftig der Prüfung mit begrenzter Sicherheit.
ESEF-Tagging: Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format gemäß der ESEF-VO und damit künftig nicht nur für die Finanzberichterstattung, sondern auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
3 Eine Vielzahl von Unternehmen betroffen
Die CSRD betrifft im Vergleich zu ihrer Vorgängerregulierung, der Non-Financial Reporting Directive (NFRD), deutlich mehr Unternehmen. Schätzungen zur Folge erhöht sich allein in Deutschland die Zahl der betroffenen Unternehmen von 550 auf 15.000. Ob und ab wann ein Unternehmen von der CSRD betroffen und damit berichtspflichtig ist, hängt von verschiedenen Kriterien hinsichtlich Größe und Orientierung am Kapitalmarkt ab. Grundsätzlich lassen sich 4 Gruppen von betroffenen Unternehmen differenzieren:
- Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, die unter der NFRD bereits berichtspflichtig sind, müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht gemäß der CSRD für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen.
Große Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 nach CSRD berichten, wenn Sie mindestens zwei der drei Größenkriterien erfüllt:
- Bilanzsumme mind. 20 Mio. EUR
- Nettoumsatzerlöse: mind. 40 Mio. EUR
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250 Mitarbeiter
- Kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs), die kapitalmarktorientiert sind, haben ein wenig mehr Zeit für die Umsetzung der CSRD. Sie sind erst ab dem Geschäftsjahr 2026 von der CSRD betroffen, sofern sie folgende G...