Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, so macht schon die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben deutlich, dass außerbetrieblich veranlasste Wertabgänge oder -zuführungen sich auf den Gewinn nicht auswirken dürfen. Auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG müssen daher Einlagen berücksichtigt werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Grundsatz, dass außerbetriebliche Vorgänge den Gewinn nicht beeinflussen dürfen, zum anderen aus dem Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit. Danach soll im Ganzen und auf Dauer gesehen die Einnahmenüberschussrechnung den gleichen Gesamtgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich ergeben.
Der Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht es also nicht entgegen, dass der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Denn auch bei dieser Gewinnermittlungsart sind zur richtigen Ermittlung des Gewinns Entnahmen und Einlagen, soweit sie nicht in Geld bestehen und sich dadurch gewinnmäßig ohnehin nicht auswirken, grundsätzlich in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.
Wegen der besonderen Gewinnermittlungstechnik bleiben jedoch Bareinlagen unberücksichtigt. die Einlage von Geld ist bei dieser Gewinnermittlungsart nicht zu berücksichtigen, weil der Steuerpflichtige, der z. B. die Miete für das Geschäftslokal mit privaten Mitteln bezahlt, die Zahlung als Betriebsausgabe aufzeichnet. Es werden nur Sacheinlagen angesetzt.
Hinsichtlich der Sacheinlagen ist je nach Gegenstand der Einlage wie folgt zu differenzieren:
- Die Einlage von Umlaufvermögen ist wie eine Betriebsausgabe vom Gewinn abzurechnen. Hat z. B. ein Juwelier ein Schmuckstück aus seinem Privatvermögen in das Geschäft überführt, so bewirkt der spätere Verkauf dieses Teils in Höhe des Verkaufserlöses eine Betriebseinnahme, der aber keine Anschaffungskosten als Betriebsausgaben gegenüberstehen. Der Gewinn wäre zu hoch ausgewiesen. Daher ist der Wert des eingelegten Schmuckstücks wie eine Betriebsausgabe abzurechnen.
- Einlage von abnutzbaren Anlagegütern hat – für sich betrachtet – zunächst keine Gewinnauswirkung. Eine Gewinnminderung ergibt sich erst aufgrund der in der Folgezeit anzusetzenden AfA.
- Die Einlage von nicht abnutzbaren Anlagegütern usw., z. B. Grund und Boden, wirkt sich zunächst nicht auf den Gewinn aus – erst bei einer Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts ist gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG der Einlagewert als Betriebsausgabe abzuziehen.
Einlage von Grund und Boden
Zahnarzt A ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Er legte im Jahr 01 ein unbebautes Grundstück mit seinen Anschaffungskosten von 20.000 EUR in sein Betriebsvermögen ein und nutzt es als Parkplatz. Im Jahr 04 verlegt A seine Praxis und verkauft das Grundstück für 25.000 EUR. Der Einlagewert von 20.000 EUR ist erst im Jahr 04 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Der 04 zugeflossene Erlös von 25.000 EUR ist ebenfalls im Jahr 04 als Betriebseinnahme anzusetzen.