Durch die Einführung der EU-Taxonomie möchte die Europäische Union die Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeit an den europäischen Finanzmärkten erhöhen. Das Ziel ist die Lenkung von Finanzströmen in wirtschaftliche Aktivitäten, die mit den Nachhaltigkeitsprinzipien der EU übereinstimmen. Damit bildet die EU-Taxonomie eine wesentliche Säule des European Green Deals.[1]

Die Anwendung der EU-Taxonomie betrifft momentan alle Unternehmen, die bisher bereits der Nachhaltigkeitsberichterstattung (NFRD) unterlegen haben. Jedoch wird der verpflichtende Anwenderkreis schrittweise erweitert, sodass für das Jahr 2026 alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend zu berichten haben. Lediglich kapitalmarktorientierte Kleinstunternehmen und nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen sind dann vom Anwenderkreis ausgenommen.

Die Erhöhung der Transparenz der wirtschaftlichen Aktivitäten soll durch eine Klassifizierung der Aktivitäten, also der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, in 6 Kategorien gefördert werden. Die Umweltziele 1–6 lauten:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen
  4. Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung von Umweltverschmutzung
  6. Schutz von Ökosystemen und Biodiversität

Damit hat die EU erstmalig ein standardisiertes Rahmenwerk geschaffen, mit dem Investoren die Möglichkeit eröffnet wird, Unternehmen anhand ihrer Einhaltung der ESG-Kriterien zu vergleichen. In der EU-Taxonomie wird zwischen taxonomiefähigen und taxonomiekonformen wirtschaftlichen Aktivitäten unterschieden. Dabei ist jede wirtschaftliche Aktivität taxonomiefähig, sobald sie unter eine der mittlerweile knapp 100 in der EU-Taxonomie beschriebenen wirtschaftlichen Aktivitäten fällt. Hingegen dürfen nur erfolgreich geprüfte Aktivitäten als taxonomiekonform ausgewiesen werden.

Die jeweiligen Kriterien für eine Konformitätsprüfung sind in den technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie-Verordnung beschrieben. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die wirtschaftliche Aktivität zu mindestens einem Umweltziel einen wesentlichen Beitrag leistet. Hierfür gibt die EU-Taxonomie genaue Anforderungskataloge vor, unter welchen Bedingungen dies jeweils gegeben ist. Wenn die Zuordnung zu einem konkreten Umweltziel möglich ist, gilt es ebenfalls zu prüfen und nachzuweisen, dass die Tätigkeit den anderen 5 Zielen nicht wesentlich entgegenwirkt ("Do No Significant Harm" (DNSH)-Kriterien). Hierzu liegen ebenfalls entsprechende technische Prüfkriterien vor, die erfüllt werden müssen. Abschließend muss sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Aktivität unter Einhaltung von sozialen Mindeststandards erbracht wird.

Für alle wirtschaftlichen Aktivitäten müssen Unternehmen den jeweiligen Anteil des Umsatzes, der Betriebsausgaben (OpEx) und der Investitionsausgaben (CapEx) veröffentlichen.[2] Eine beispielhafte Verteilung ist in Tab. 1 dargestellt. Die Berechnungsvorgaben sind jeweils in der EU-Taxonomie Verordnung geregelt.

 
  Taxonomie-fähig Taxonomie-konform Nicht-Taxonomie-fähig
Umsatz 20 % 40 % 20 %
OpEx 40 % 50 % 10 %
CapEx 30 % 55 % 15 %

Tab. 1: Beispielhafte EU-Taxonomie Matrix

Als Beispiel könnte ein Unternehmen, das eine Busflotte im öffentlichen Nahverkehr in Deutschland betreibt, seine Aktivitäten nach der EU-Taxonomie nach Umweltziel 1, 6.3 "Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr, Personenkraftverkehr" zertifizieren lassen.

  • In der Beschreibung der Tätigkeit wird explizit der NACE-Code[3] 49.31 erwähnt, welcher die "Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr zu Lande" beschreibt. Mit der Busflotte erfüllt das Unternehmen diese Vorgabe.[4]
  • Um einen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel des Klimaschutzes zu leisten, muss das Unternehmen nachweisen können, dass die Busse entweder keinerlei CO2 ausstoßen oder die aktuellen EURO-VI-Normen erfüllen. Ist dies gegeben, wird geprüft, ob keine Einschränkung der weiteren Umweltziele vorliegt.
  • Um die anderen Umweltziele nicht wesentlich zu beeinträchtigen, muss folgendes nachgewiesen werden:

    1. Bezüglich der Anpassung an den Klimawandel (Umweltziel 2): Nach den Vorgaben der Anlage A der technischen Bewertungskriterien, darf die Aktivität weder Klimarisiken verstärken noch diesen unterliegen. In der EU-Taxonomie sind 28 akute und chronische Klimarisiken genannt, bspw. Waldbrände, Starkregen, Überflutungen oder Wasserknappheit.[5] Da es sich hierbei um Busse handelt, gehen wir davon aus, dass dies gegeben ist.
    2. Bezüglich der nachhaltigen Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen (Umweltziel 3) sind keine Prüfkriterien vorhanden.
    3. Bezüglich des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft (Umweltziel 4) gibt der Prüfungskatalog vor, dass entsprechende Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung und Recycling getroffen werden, sowohl bei der Wartung als auch bei der Verschrottung. Entsprechend sind Nachweise zu erbringen, wobei sich oft eine Auskunft des Herstellers und bei Serviceunternehmen anbietet.
    4. Bezüglich Vermeidung und Verminderung der Umweltver...

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