In Artikel 1 Absatz 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit als eine Tätigkeit definiert, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomieverordnung erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist. Für den im Jahr 2022 endenden Berichtszeitraum (und für die im Jahr 2021 durchgeführten Tätigkeiten) entspricht diese Definition den Wirtschaftstätigkeiten, die in dem am 4. Juni 2021 verabschiedeten delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie beschrieben sind.
Gemäß Artikel 1 Absatz 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig, unabhängig davon, ob sie eines oder alle der im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie (und in künftigen delegierten Rechtsakten) festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Die Tatsache, dass eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig ist, sagt daher nichts über die Umweltleistung und Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit aus.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Unternehmen, das Umsätze erzielt oder Investitionsausgaben (CapEx) oder Betriebsausgaben (OpEx) tätigt, die mit einer im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie beschriebenen Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, so wird diese Tätigkeit für die Offenlegung der Taxonomiefähigkeit als taxonomiefähig angesehen. Wenn hingegen eine Tätigkeit noch nicht im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgenommen ist, kann sie nicht als taxonomiefähig angesehen werden. Die Taxonomie ist außerdem ein dynamischer Rahmen, bei dem der Umfang der Tätigkeiten im Laufe der Zeit erweitert wird, insbesondere durch die Einbeziehung anderer Umweltziele, was wiederum den Umfang der taxonomiefähigen Tätigkeiten entsprechend vergrößert.
In der Praxis ist die Ermittlung der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten der erste Schritt zur Bewertung der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten, d. h. der Bewertung, ob diese die technischen Bewertungskriterien der Taxonomie erfüllen. Die taxonomiefähigen Tätigkeiten bilden die Grundgesamtheit der Tätigkeiten, die potenziell die technischen Bewertungskriterien erfüllen können, auch als Übergangs- oder ermöglichende Tätigkeiten.
Grundsätzlich soll die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit gemäß Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten die Unternehmen bei der Vorbereitung ihrer künftigen Offenlegung taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten unterstützen.
In der Taxonomieverordnung, im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie und im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten wird nicht zwischen zum Kerngeschäft gehörenden und sonstigen Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten unterschieden. Daher sollten die Unternehmen alle Wirtschaftstätigkeiten im Einklang mit der Definition der Taxonomieeignung bzw. Taxonomiefähigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten, wie oben erläutert, melden.
Der Zeitplan für die Offenlegung der Taxonomiefähigkeit und der Taxonomiekonformität wird in Frage 2 der FAQ näher beschrieben, die am 20. Dezember 2021 veröffentlicht wurden.