Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 29
Entsprechend wie in der HGB-Rechnungslegung gelten für die IFRS-GuV-Rechnung die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen, die im Wesentlichen im Conceptual Framework niedergelegt sind. Im Gegensatz zur HGB-Rechnungslegung enthalten die IFRS keine spezifischen Gliederungsvorschriften für Unternehmen, die in einer bestimmten Rechtsform geführt werden oder bestimmte Größenklassen erfüllen. Gleichwohl sehen die IFRS im Einzelfall für Unternehmen, die in bestimmten Branchen tätig sind, spezifische Angabepflichten, welche sich auf die GuV-Rechnung beziehen, vor. Wie unter Rz. 21a ausgeführt, sind auch diese spezifischen Angaben in der GuV nur aufzunehmen, wenn sie dazu dienen, eine nützliche strukturierte Zusammenfassung von Erträgen und Aufwendungen zu gewährleisten.
Rz. 30
Zu den allgemeinen Prinzipien, die auch Bedeutung für die IFRS-GuV-Rechnung entfalten, zählen insbesondere:
Rz. 31
- Grundsatz der Periodenabgrenzung (IAS 8.6M und N)
Nach dem Grundsatz der Periodenabgrenzung werden die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen (ausgenommen in der Kapitalflussrechnung) in den Perioden erfasst, in denen sie auftreten, und nicht in derjenigen Periode, in der die Zahlungsströme fließen.
Der Grundsatz der Periodenabgrenzung wird durch die Grundsätze zur Erfassung von Aufwendungen und Erträgen konkretisiert.
Rz. 32
- Grundsatz der Unternehmensfortführung (Conceptual Framework (2018). 3.9 und IAS 8.6K und L)
Bei der Erstellung des IFRS-Abschlusses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für einen absehbaren Zeitraum das Unternehmen bzw. die berichterstattende Einheit fortgeführt wird, m. a. W. die Annahme der Unternehmensfortführung gilt, sofern das Management nicht beabsichtigt das Unternehmen aufzulösen, das Geschäft einzustellen oder keine realistische Alternative mehr hat als so zu handeln. Der Prognosezeitraum, den die Unternehmensleitung zur Beurteilung der Fähigkeit der Unternehmensfortführung heranzieht, beträgt mindestens 12 Monate (jedoch keine Beschränkung auf diesen Zeitraum!) nach dem Bilanzstichtag.
Rz. 33
vorläufig frei
Rz. 34
Grundsatz der Relevanz von Informationen (Conceptual Framework (2018). 2.6 ff.)
Die Relevanz nimmt im Conceptual Framework als fundamentale qualitative Anforderung eine herausragende Stellung ein, da diese Voraussetzung neben der glaubwürdigen Darstellung von Finanzinformationen stets erfüllt sein muss, um einer Information Entscheidungsnützlichkeit zu verleihen.
Relevanz beschreibt die Eigenschaft bzw. Fähigkeit einer Information, Unterschiede in den Entscheidungen der Nutzer bewirken zu können. Die Standardsetter begründen die zurückhaltende Formulierung der Relevanz im Conceptual Framework damit, dass es praktisch nicht möglich sei, festzustellen, ob und wie bestimmte Informationen die Entscheidungen von Abschlussadressaten tatsächlich beeinflussen, insbesondere da die Abschlussadressaten im Regelfall eine Mehrzahl von Informationsquellen für ihre Entscheidungen heranziehen. Die Relevanz einer Information kann dabei sowohl in ihrem Prognosewert (predictive value) als auch in der Bestätigung bzw. Korrektur vergangener früherer Prognosen (confirmatory value) liegen.
Wie unter Rz. 25 ausgeführt, fordert IFRS 18 nicht die Offenlegung von voraussichtlich nicht wiederkehrenden Ergebniseffekten in der GuV. Dennoch bestärkt der IASB die IFRS-Anwender solche Ergebniseffekte offenzulegen, da Erträge und Aufwendungen, welche voraussichtlich nicht wiederkehrend sind, eine gemeinsame Eigenschaft teilen und somit aggregiert werden können. Ein Ausweis in der GuV von voraussichtlich nicht wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen ist in der GuV dann vorzunehmen, wenn dies zu einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung von Erträgen und Aufwendungen führt. Diese Voraussetzung dürfte zumeist bei der Abspaltung von Erträgen und Aufwendungen, denen für die Vorhersage künftiger Erträge und Aufwendungen keine Bedeutung zukommt, zumeist erfüllt sein.
Rz. 35
- Grundsatz der Wesentlichkeit (Conceptual Framework 2.11)
Wesentlichkeit einer Information ist dann gegeben, wenn das Weglassen, deren fehlerhafte Darstellung oder deren Verschleierung die Entscheidungen der Abschlussadressaten auf Basis der von der Bericht erstattenden Einheit präsentierten Finanzinformationen beeinflussen kann. Die Wesentlichkeit ist dabei stets in Bezug auf die Bericht erstattende Einheit (d. h. unternehmensspezifisch oder konzernspezifisch) auszulegen und hat dabei sowohl einen qualitativen als auch einen quantitativen Aspekt.
Sachverhalte, die ihrer Art nach bereits entscheidungsrelevante Informationen darstellen, sind z. B. die Berichterstattung über neue Segmente oder die Aufgabe von Geschäftsbereichen. In diesen Fällen ist die Wesentlichkeit im Sinne einer quantitativen Größenordnung grundsätzlich nicht erforderlich.
Wie unter Rz. 22a ausgeführt, ist Voraussetzung für den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen als Abschlussposten in der IFRS-GuV, dass dies zu einer nützlich...