Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 119
Wie bereits unter Rz. 5 ausgeführt, ist seit den Amendments vom Juni 2011 der "sonstige Gesamtergebnis"-Abschnitt der GuV-Rechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses in 2 Unterabschnitte bzw. Kategorien zu untergliedern:
- sonstiges Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten und
- sonstiges Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten.
Die Einordnung der innerhalb der einzelnen Kategorien zu erfassenden Aufwendungen und Erträge folgt aus der durch den IASB im Einzelfall entschiedenen rechnungstechnischen Behandlung (d. h. in Abhängigkeit davon, ob der jeweils anzuwendende IAS/IFRS eine Reklassifizierung von Aufwendungen und Erträgen in das Periodenergebnis unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt). Wie unter Rz. 5 ausgeführt, basieren die bisherigen Entscheidungen über die in einem der beiden Kategorien zu erfassenden Aufwendungen und Erträge auf keinem allgemeingültigen Kriterium oder einer Kombination mehrerer allgemeingültiger Kriterien, anhand derer eine deduktiv nachvollziehbare Einordnungsentscheidung in die Unterabschnitte nachvollzogen werden könnte.
Wie bereits unter Rz. 5a dargestellt, beschäftigte sich das Conceptual Framework (2018) im Zuge der Abgrenzung auch mit der Reklassifizierung von über das sonstige Gesamtergebnis erfassten Erträgen und Aufwendungen in einer späteren Berichtsperiode. Nach Conceptual Framework (2018). 7.19 Satz 1 stellt die Reklassifizierung den Regelfall dar; diese erfolgt zu dem Zeitpunkt bzw. in der Berichtsperiode, zu dem bzw. in der sich durch diese Reklassifizierung die (Entscheidungs-)Relevanz der in der GuV-Rechnung dargestellten Finanzinformationen verbessert oder mit der Reklassifizierung eine glaubwürdigere Darstellung der Ertragslage der berichterstattenden Einheit erreicht werden kann. Falls sich jedoch für einzelne über das sonstige Gesamtergebnis erfasste Erträge und Aufwendungen keine Berichtsperiode klar identifizieren lässt, in der sich durch eine Reklassifizierung in das Periodenergebnis eine relevantere Information oder eine glaubwürdigere Darstellung der Ergebnissituation der Bericht erstattenden Einheit erreichen lässt, so kann der IASB nach Conceptual Framework (2018). 7. 19 Satz 2 auch entscheiden, dass diese Erträge und Aufwendungen zu keinem späteren Zeitpunkt im Periodenergebnis reklassifiziert werden.
Rz. 120
In die Untergliederung der Komponenten sind explizit nach IFRS 18.89 a) auch die Ergebnisanteile aus den assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen einzubeziehen, welche nach der Equity-Methode bewertet werden. IFRS 18.89 a) i. V. m. IFRS 18.88 stellt klar, dass für die Darstellung der auf die assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfallenden anteiligen Ergebnisse im sonstigen Gesamtergebnis es ausreichend ist, wenn der Gesamtbetrag des anteiligen sonstigen Gesamtergebnisses aus den at Equity bewerteten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen für die beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses getrennt ausgewiesen wird; eine tiefergehende Untergliederung nach Arten der in der jeweiligen Kategorie des sonstigen Gesamtergebnisses erfassten Bewertungssachverhalte ist nicht erforderlich.
Sofern im separaten Einzelabschluss sämtliche Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen bewertet werden, so müssen auch die auf Tochterunternehmen entfallenden Equity-Ergebnisse entsprechend einbezogen werden.
Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, kann für die Ergebniskomponenten aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nichts anderes gelten; auch diese indirekten Ergebniskomponenten sind – sofern vorkommend (z.B Bewertungsanpassungen der Netto-Schuld bzw. des Netto-Vermögenswerts aus leistungsorientierten Pensionsplänen)- nach ihrer Art ebenfalls in die beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses einzuordnen und für jede Kategorie des sonstigen Gesamtergebnisses in einem Betrag – ohne Untergliederung nach Art – auszuweisen.
Rz. 121
Hinsichtlich der Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses in der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis haben die IFRS anwendenden Unternehmen das Wahlrecht, die folgenden Angabepflichten entweder unmittelbar in der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis oder im Anhang zu erfüllen:
- Angabe des Betrags der Ertragsteuern, der auf die einzelnen Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses, einschließlich der Umgliederungsbeträge, entfällt (IFRS 18.93 i. V. m. 18.94).
- Angabe der Umgliederungsbeträge, die sich auf die einzelnen Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses beziehen (IFRS 18.90), sofern Umgliederungsbeträge vorgeschrieben sind.
Rz. 122
Vorbehaltlich, dass innerhalb der beiden Kategorien sämtliche Arten von sonstigen Gesamtergebnisbeiträgen erforderlich sind, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Aufwendungen und Erträge in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen, lässt sich für die Präsentation des "sonstigen Gesamtergebni...