Größenklassen/Schwellenwerte nach HGB bis 2023 oder eventuell bis 2022
Schwellenwerte für die Größenklassen bei Kap.-Gesellschaften und GmbH & Co. KG |
Merkmale |
Kleinst- |
Kleine |
Mittelgroße |
Kapitalgesellschaften |
Bilanzsumme |
bis 350.000 EUR |
bis 6.000.000 EUR |
bis 20.000.000 EUR |
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag |
bis 700.000 EUR |
bis 12.000.000 EUR |
bis 40.000.000 EUR |
Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt |
bis 10 |
bis 50 |
bis 250 |
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei bezeichneten Merkmale für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten. § 264d HGB listet Kapitalgesellschaften auf, die stets als große Kapitalgesellschaft einzuordnen sind.
Eine Einordnung in eine andere Größenklasse erfolgt nur, wenn die Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt 1/4 der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne Auszubildende.
Neue Größenklassen/Schwellenwerte ab 2023 oder auch schon 2024
Schwellenwerte für die Größenklassen bei Kap.-Gesellschaften und GmbH & Co. KG |
Merkmale |
Kleinst- |
Kleine |
Mittelgroße |
Kapitalgesellschaften |
Bilanzsumme |
bis 450.000 EUR |
bis 7.500.000 EUR |
bis 20.000.000 EUR |
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag |
bis 900.000 EUR |
bis 15.000.000 EUR |
bis 40.000.000 EUR |
Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt |
bis 10 |
bis 50 |
bis 250 |
Nachdem die neuen Schwellenwerte am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, traten sie drei Tage später in Kraft. Als Nächstes müssen die EU-Mitgliedstaaten die Schwellenwerte der Größenklassen in nationales Recht umsetzen. Eine Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 24.12.2024 erfolgen. In Deutschland erfolgte sie bisher noch nicht.
Die neuen Größenkriterien gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Zudem haben die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die neuen Größenkriterien auch schon rückwirkend für das Jahr 2023 anzuwenden. Ob der deutsche Gesetzgeber von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, steht noch nicht fest.