Dr. Jens Freiberg, Daniel Schubert
Fraglich ist, ob die aktuellen Auswirkungen durch das Coronavirus zum Abschlussstichtag 31.12.2019 ein werterhellendes oder wertbegründendes Ereignis darstellen.
Die schnelle Verbreitung des Coronavirus Anfang 2020 hat weltweite Auswirkungen. Betroffen ist nicht zuletzt die Geschäfts- und Wirtschaftstätigkeit vieler Unternehmen und so auch die (IFRS-)Finanzberichterstattung der betroffenen Unternehmen.
Abgrenzung adjusting vs. non-adjusting event
Die Erfassung der objektiven Verhältnisse des Abschlussstichtags erfordert nach IAS 10 eine Differenzierung zwischen Ereignissen, die
- nachträglich substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Abschlussstichtag vorgelegen haben (adjusting events, werterhellend) – mögliche Folge: Berücksichtigung im Zahlenwerk;
- Gegebenheiten anzeigen, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind (non-adjusting events, wertbegründend) – mögliche Folge: Anhangangabe.
Kein werterhellendes Ereignis zum Abschlussstichtag
Die epidemische Ausbreitung des Coronavirus, lässt sich zeitlich wie folgt einordnen:
- Der "Keim" des Coronavirus war zweifelsfrei bereits im Jahr 2019 angelegt.
- Das Ausmaß und die Schnelligkeit der Ausbreitung hingen jedoch von verschiedenen Effekten ab. Dazu gehören u.a. Maßnahmen der Behörden. Diese traten in signifikantem Maße aber erst im Jahr 2020 auf. Auch war die Information des WHO-Landesbüros in China am 31.12.2019, nach der es nur eine "Häufung von Patienten mit einer Pneumonie (Lungenentzündung) unbekannter Ursache in Wuhan" geben sollte, die einzige am Abschlussstichtag verfügbare Information.
Die Ereignisse aus dem Jahr 2019 sind insofern jedenfalls nicht allein kausal für die Epidemie. Für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr zum 31.12.2019 oder früher endet, sind die Ereignisse zum Stichtag daher als non-adjusting event im Sinne des IAS 10.10 anzusehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Bewertung der Aktiva und Passiva zum 31.12.2019 nur die zum Abschlussstichtag bestehenden Bedingungen widerspiegelt. Davon ausgenommen sind jedoch mögliche Angabepflichten für den Anhang bzw. den (Konzern-)Lagebericht.
Angabepflicht bei wesentlichen Effekten nach dem Stichtag – Stichwort: Going concern
Materiell bedeutsame wertbegründende Ereignisse sind im Anhang zu erläutern, um eine sachgerechte Beurteilung des Abschlusses zu ermöglichen:
- Art des Ereignisses (IAS 10.21(a)) und
- Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Aussage über die Unmöglichkeit einer solchen Schätzung (IAS 10.21(b)).
Darüber hinaus fordert IAS 1.25 umfassende Anhangangaben, wenn der Jahresabschluss nicht unter der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern) erstellt wird oder die Unternehmensleitung erhebliche Zweifel an der Fortführbarkeit hat, z. B. bei erheblicher absatzseitiger Verstrickung in Krisenregionen (China, Norditalien etc.). Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse gemäß IAS 10 ansonsten nicht berücksichtigungspflichtig wären. Ähnliches gilt für handelsrechtliche Anhänge (IDW PS 270 n.F., Tz. 9) und nach DRS 20.148 auch für den (Konzern-)Lagebericht.
Auswirkungen des Coronavirus bei abweichendem Abschlussstichtag
Für Unternehmen, deren Geschäftsjahre und (Zwischen-)Berichtsperioden nach dem 31.12.2019 enden, sind evtl. Angaben zu Veränderungen seit dem letzten Abschlussstichtag notwendig. Auch ist ggf. zu prüfen, ob bspw. Anhaltspunkte für eine (außerplanmäßige) Wertminderung (impairment) oder der Bildung von (Drohverlust-)Rückstellungen bestehen. Auswirkungen können sich bspw. auch ergeben für die Bewertung des Vorratsvermögens (IAS 2, Nettoveräußerungswert) und/oder die Bewertung von latenten Steueransprüchen (IAS 12).
Auswirkungen des Coronavirus auf die Berichterstattung im (Konzern-)Lagebericht
In den Erläuterungen zur (Konzern-)Lageberichterstattung können sich die Auswirkungen des Coronavirus an mehreren Stellen niederschlagen. (1) Einerseits wird man unter Berücksichtigung der Corona-Epidemie prognostizieren müssen (DRS 20.118 ff.). Die den Prognosen zugrunde liegenden Annahmen dürfen nicht von Corona abstrahiert gewählt werden. Zwar liegt nicht generell eine Lage erhöhter Unsicherheit bezüglich der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und damit der zukünftigen Entwicklung vor. In Einzelfällen können allerdings die Voraussetzungen des DRS 20.133 dafür vorliegen, im Prognosebericht Angaben mit gegenüber den regulären Anforderungen herabgesetzter Prognosegenauigkeit anzugeben, bspw. in Form einfach-komparativer Prognosen. (2) Die Abhängigkeit des Geschäftsmodells vom Coronavirus ist überdies sowohl aus Risiko- (z. B. Lieferengpässe) als auch aus Chancengesichtspunkten (z. B. erhöhter Absatz von sanitären/medizinischen Produkten) im Chancen-/Risikobericht darzustellen. (3) In späteren (Konzern-)Lageberichten werden die Folgen der Corona-Epedemie auf die Geschäftstätigkeit und Lage des Unternehmens dann Thema des Wirtschaftsberichts sein.
Die Auswirkungen des Coronavirus sind allgegenwärtig. Dies gilt auch für die Finanzberichterstattung, in der ...