Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
2. |
"Anlagenteile" die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage, |
4a. |
"Ausschreibung" ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung, |
4b. |
"Ausschreibungsvolumen" die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, |
4c. |
"Ausschreibungszuschlag" der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag, |
5. |
"Baubeginn" die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient, |
6. |
"Betreiber von KWK-Anlagen" diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen, |
6a. |
"Dampfnetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9, |
6c. |
"Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen, |
6e. |
"elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht, |
7. |
"elektrische Leistung" die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung, |
8a. |
eine KWK-Anlage "hocheffizient", sofern sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, |
9. |
"industrielle Abwärme" nicht genutzte Wärme aus industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, |
9b. (weggefallen)
10. |
"Kältenetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte,
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