Definition: Die Auffangklausel der Nr. 12 ist aufgrund seiner fehlenden Bestimmtheit schwierig zu fassen. Es dürfte hierbei in erster Linie darum gehen, vor offensichtlich rechtswidrigen und schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Individualrechten nicht die Augen zu verschließen. Für die Verbindung mit dem betreffenden Unternehmen ist dabei im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte auf die Verursachung oder den Beitrag zu der Verletzung (durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) abzustellen; ein bloßer Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit dürfte nicht ausreichen.
Risikoindikatoren: Die Risikoindikatoren sind für dieses breite Feld nicht abschließend zu benennen. Allgemein kann hierfür wohl auf Berichte und Indikatoren für eine "schlechte Menschenrechtslage" abgestellt werden. Instruktiv sind nicht nur Indizes über die Menschenrechtslage an sich, sondern auch Erhebungen über "failed" oder "fragile" Staaten und auch die Korruptionsanfälligkeit deutet auf eine schlechte Durchsetzung von Menschenrechten insgesamt hin.
Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Als Maßnahme zur Vermeidung dieser offensichtlich rechtswidrigen, schwerwiegenden Verletzungen bietet sich eine allgemeine Schulung im Unternehmen an, die alle Menschenrechte aufzeigt, die durch die Tätigkeiten des Unternehmens berührt sein können, z. B. Recht auf rechtliches Gehör, Recht auf Familie, Recht auf Bildung. Sodann kann es sich anbieten, die Grundlagen der Risikobewertung im menschenrechtlichen Bereich mit dem Ausgangspunkt der Schwere der möglichen Verletzung der Rechte des Individuums aufzuzeigen. Zur Wirksamkeitskontrolle kann neben den Teilnahmequoten an einer solchen Schulung natürlich auf das Fehlen von Fallmeldungen im Bereich Menschenrechte gesetzt werden.