Der Prozess der Kreditgewährung umfasst die bis zur Bereitstellung des Kredites erforderlichen Arbeitsabläufe. Dabei sind die für die Beurteilung des Risikos wichtigen Faktoren und die Auswirkungen von ESG-Risiken unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers bzw. des Objektes/Projektes zu analysieren und zu beurteilen, wobei die Intensität der Beurteilung vom Risikogehalt der Engagements abhängt (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren oder eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens). Erläuterung: Kapitaldienstfähigkeit Die besondere Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit erfordert grundsätzlich eine individuelle Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, wobei Risiken für die zukünftige Vermögens- und ggf. Liquiditätslage des Kreditnehmers in die Betrachtung einzufließen haben. Die Intensität der Beurteilung hängt vom Risikogehalt ab. Die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit auf der Basis eines vereinfachten Verfahrens bedeutet hingegen nicht einen generellen Verzicht auf diese Tätigkeiten. Erläuterung: Anforderungen an die Prozesse der Kreditgewährung Differenzierte Prozesse für die Kreditvergabe sind entsprechend der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) gemäß Abschnitt 5.2 (Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers) zu beachten. Dabei sind die Anfordeungen der folgenden Unterabschnitte dieser Leitlinien bei den Prozessen zu berücksichtigen:
a) |
Abschnitt 5.2.1 für die Kreditvergabe an Verbraucher; |
b) |
Abschnitt 5.2.2 für Ausleihungen an Verbraucher im Zusammenhang mit Wohnimmobilien; |
c) |
Abschnitt 5.2.3 für sonstige besicherte Verbraucherkredite; |
d) |
Abschnitt 5.2.4 für unbesicherte Verbraucherkredite; |
e) |
Abschnitt 5.2.5 für Kredite an Kleinst- und Kleinunternehmen; |
f) |
Abschnitt 5.2.6 für Kredite an mittlere und große Unternehmen; |
g) |
Abschnitt 5.2.7 für Finanzierung von Gewerbeimmobilien; |
h) |
Abschnitt 5.2.8 für die Immobilienentwicklung; |
i) |
Abschnitt 5.2.9 für gehebelte Transaktionen; |
j) |
Abschnitt 5.2.10 für Schiffsfinanzierung; |
k) |
Abschnitt 5.2.11 für Projektfinanzierung. |
Unter Berücksichtigung der Proportionalitätsklausel gemäß Tz. 16 lit. b der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) sind im nicht-risikorelevanten Kreditgeschäft grundsätzlich Erleichterungen möglich, soweit eine angemessene Risikobeurteilung gewährleistet und die Einhaltung verbraucherschutzrechtlicher Vorgaben nicht beeinträchtigt wird. Zum Beispiel kann bei unbesicherten Verbraucherkrediten und Krediten an Kleinst- und Kleinunternehmen von Sensitivitätsanalysen für potenziell negative Ereignisse entsprechend Tz. 117 und Tz. 131 abgesehen werden, soweit ein Institut dieses Geschäft als nicht-risikorelevant einstuft. Innerhalb des nicht-risikorelevanten Geschäfts kann die Kreditwürdigkeitsprüfung auch mittels vereinfachter Verfahren umgesetzt werden. Erläuterung: Objekt-/Projektfinanzierungen Unter Objekt-/Projektfinanzierungen werden Finanzierungen solcher Objekte/Projekte verstanden, deren Rückzahlungen sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers speist. Im Rahmen der Kreditbearbeitung ist sicherzustellen, dass neben der wirtschaftlichen Betrachtung insbesondere auch die technische Machbarkeit und Entwicklung sowie die mit dem Objekt/Projekt verbundenen rechtlichen Risiken und Auswirkungen von ESG-Risiken in die Beurteilung einbezogen werden. Dabei kann auch auf die Expertise einer vom Kreditnehmer unabhängigen sach- und fachkundigen Organisationseinheit zurückgegriffen werden. Soweit externe Personen für diese Zwecke herangezogen werden, ist vorher deren Eignung zu überprüfen. In unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Abständen sind während der Entwicklungsphase des Projektes/Objektes Besichtigungen und Bautenstandskontrollen durchzuführen. |