Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
4.1 Allgemeine Offenlegungsanforderungen nach ESRS 2
Rz. 15
Der kürzere ESRS 2 regelt auf Basis der zuvor dargestellten Grundlagen die weiteren Querschnittsangaben. Diese sind ganz überwiegend stets wesentlich (ESRS 1.25 ff.). Auch in den Themenstandards verbundene Offenlegungspflichten des ESRS 2 sind stets wesentlich. Damit sind fast alle Pflichtangaben (P) (also Ausnahme vom Wesentlichkeitsansatz). Als Übergangserleichterung gibt es Ausnahmen in einigen Standards im 1. Jahr für alle Unternehmen (ÜA), für Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten im 1. Jahr (ÜM) und bis zum 2. Jahr (ÜM-2).
Unter den jeweiligen Offenlegungspflichten finden sich dann jeweils weitere detailliertere Angabeforderungen, so dass alleine nach diesem Standard, dem noch 10 themenspezifische sowie bereits angekündigte branchenbezogene Standards folgen, sehr umfangreiche Informationen anzugeben sind. Diese müssen die Unternehmen auch zunächst einmal im Unternehmen generieren.
4.2 Umweltbezogene Offenlegungsanforderungen
4.2.1 Offenlegungsanforderungen für Klimawandel nach ESRS E1
Rz. 16
Da die Bekämpfung des Klimawandels zurzeit das zentrale Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -debatte darstellt, ist der Umfang und die Positionierung von ESRS E1 nicht verwunderlich. Die Spannbreite der erforderlichen Berichterstattung wird bereits aus der Zielsetzung in ESRS E1.1 deutlich: Die Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen verstehen,
- wie sich das Unternehmen in Bezug auf wesentliche positive und negative, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf den Klimawandel auswirkt,
- die bisherigen, derzeitigen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen), die mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C übereinstimmen,
- die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft anzupassen und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C beizutragen (hieraus entspringt nicht die Pflicht, solche Übergangspläne zu erstellen, es kann auch das Fehlen berichtet werden, was aber ggf. von Seiten der Adressaten sehr kritisch eingeschätzt werden könnte),
- alle weiteren Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
- die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf den Klimawandel ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und
- die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben.
Die 9 OP teilen sich wie folgt auf:
Allgemeines, Strategie, Governance und Wesentlichkeitsbewertung
- GOV-3-E1: Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme
- E1-1: Übergangsplan für den Klimaschutz. Hierzu liegt bereits ein weitere 60-seitiger Entwurf eines Implementierungsleitfadens (IG 4) der EFRAG vor, der die konkreten Anforderungen erläutert. Eine Finalisierung wird im 1. Halbjahr 2025 erwartet.
- SBM-3-E1: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
Management der Auswirkungen...