Grundsätzlich gilt auch für kurz befristet Beschäftigte der Darstellenden Künste und unständig Beschäftigte aller Branchen, dass sie antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus sind, wenn 51 % der Einkünfte als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit stammen. Allerdings gilt die Besonderheit:
Auch die Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe Plus (vgl. 2.1, 2.4) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn:
- es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, d.h. die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 ("Darstellende und unterhaltende Berufe") oder unter Nr. 8234 ("Berufe in der Maskenbildnerei") fallen oder
- es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
- und die Antragstellenden für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einnahmen aus diesen Beschäftigungsverhältnissen selbständigen Einkünften im Sinne der Neustarthilfe Plus gleichgesetzt:
- Falls Sie zusätzlich Einkünfte aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit haben: Sie können die vorgenannten nichtselbständigen Einkünfte zu Ihren möglichen Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazuzählen. Soweit im Vergleichszeitraum die Summe dieser Einkünfte mindestens 51 % Ihrer Gesamteinkünfte betragen hat, können Sie die Neustarthilfe Plus beantragen.
- Falls Sie keine zusätzlichen Einkünfte aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit haben: Auch wenn Sie keine Einkünfte aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten hatten, sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie mindestens 51% Ihrer Gesamteinkünfte alleine mit den oben genannten unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen erzielt haben.
Haben Sie hingegen für Juli 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Sie können die Neustarthilfe jedoch weiterhin beantragen, wenn Sie im Vergleichszeitraum zusätzlich Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit hatten, die mindestens 51 % Ihrer Gesamteinkünfte ausmachen.
1. Person mit Einkünften aus kurz befristeter Beschäftigung in den Darstellenden Künsten und freiberuflicher Tätigkeit mit mind. 51% der Gesamteinkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:
Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 15.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 20.000 Euro.
• Frau Peter ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus, unabhängig davon, ob sie für Juli 2021 Arbeitslosengeld bezieht. Denn alleine mit ihren freiberuflichen Einkünften erzielte sie 2019 über 51% ihrer Einkünfte.
2. Person mit Einkünften aus kurz befristeter Beschäftigung in den Darstellenden Künsten und weiterer abhängiger Beschäftigung; (kein) Arbeitslosengeldbezug im Juli 2021:
Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 10.000 Euro als abhängig Beschäftigter.
• Fall A: Herr Müller bezieht für Juli 2021 kein Arbeitslosengeld. Seine Einnahmen aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher gleichgesetzt. Somit stammen 2019 über 51% seiner Einkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Herr Müller ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus.
• Fall B: Herr Müller bezieht für Juli 2021 Arbeitslosengeld. Seine Einnahmen aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 keine selbständigen oder gleichgesetzten Einkünfte vor und Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus.
3. Person mit Einkünften aus kurz befristeter Beschäftigung in den Darstellenden Künsten und freiberuflicher Tätigkeit; (kein) Arbeitslosengeldbezug im Juli 2021:
Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 15.000 Euro.
• Fall A: Frau Peter bezieht für Juli 2021 kein Arbeitslosengeld. Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften gleichgesetzt. Da mehr als 51 % ihrer Gesamteinkünfte aus selbständigen und gleichgesetzten Tätigkeiten stammen, ist Frau Peter antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus.
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