Rz. 20
Die Vorschriften der §§ 326,327 HGB sehen für kleine und mittelgroße Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB bestimmte Erleichterungen bei der Offenlegung vor. Nach § 267 HGB sind kleine bzw. mittelgroße Kapitalgesellschaften solche, die mindestens 2 der nachfolgend aufgeführten 3 Merkmale an 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschreiten:
Größenmerkmale kleine Gesellschaft |
Neu |
Bilanzsumme |
< 6.000.000 EUR |
Umsatzerlöse |
< 12.000.000 EUR |
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl |
< 50 |
Größenmerkmale mittelgroße Gesellschaft |
Neu |
Bilanzsumme |
< 20.000.000 EUR |
Umsatzerlöse |
< 40.000.000 EUR |
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl |
< 250 |
Nach § 293 HGB ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen (in Klammern die konsolidierte Betrachtung – Nettomethode, die von einem aufzustellenden Konzernabschluss ausgeht):
- Die Bilanzsumme des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden bzw. einbezogenen Tochterunternehmen übersteigt nicht 24.000.000 EUR (20.000.000 EUR).
- Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden bzw. einbezogenen Tochterunternehmen übersteigt nicht 48.000.000 EUR (40.000.000 EUR).
- Das Mutterunternehmen und die einzubeziehenden bzw. einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Diese größenabhängigen Erleichterungen für den Jahresabschluss stellen sich wie folgt dar:
3.1 Kleine Gesellschaften
Rz. 21
Nach § 326 HGB unterliegen kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB lediglich einer eingeschränkten Publizität. Als nicht prüfungspflichtige Gesellschaften i. S. d. § 316 Abs. 1 HGB brauchen diese nur folgende Unterlagen an die das Unternehmenregister betreibende Stelle zu übermitteln:
- Die Bilanz in der nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB zugelassenen verkürzten Form. Nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB brauchen bei dieser verkürzten Form nur die in § 266 Abs. 2, 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge in die Bilanz aufgenommen zu werden. Gesetzlich geforderte Zusatzangaben, wie z. B. nach §§ 264c, 268 Abs. 4, 5 HGB, § 272 Abs. 1 HGB, § 152 AktG und § 42 GmbHG, sind jedoch ebenfalls offenzulegen.
- Zu beachten ist, dass beispielsweise der Ausweis aktiver und/oder passiver latenter Steuern nur bei freiwilliger Anwendung des § 274 HGB erfolgt, ansonsten besteht nach § 274a Nr. 4 HGB eine Befreiung.
- Den Anhang in der nach § 288 HGB zulässigen verkürzten Form (keine Offenlegung des Ergebnisverwendungsbeschlusses nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB). Der Anhang braucht die Angaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, nicht zu enthalten.
- Darüber hinaus ist bei einer kleinen AG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB nach § 160 Abs. 3 AktG die Vorschrift des § 160 Abs. 1 Nr. 1, 3–8 AktG bezüglich weiterer Angabepflichten im Anhang nicht anzuwenden. Nach § 160 Abs. 3 AktG ist § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG auf diese Aktiengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien machen muss und über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu berichten braucht.
Rz. 22
Aus den eingereichten Unterlagen ist grundsätzlich auch bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag des laufenden Jahres ersichtlich, wenn die Bilanz – wie im Regelfall – vor Ergebnisverwendung aufgestellt wird. Soll dies vermieden werden, kann die Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt werden. In diesem Fall treten an die Stelle der Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag die Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Eine solche Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Ergebnisverwendung setzt allerdings voraus, dass bis zum Tag der Bilanzaufstellung ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden ist oder gem. der Satzung Gewinnverwendungen im laufenden Geschäftsjahr vorgeschrieben sind.
Rz. 23
Bei Kapitalgesellschaften & Co. ist dagegen die Bilanzaufstellung unter vollständiger Ergebnisverwendung der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Da die Gesellschafter am Ende des Geschäftsjahres Anspruch auf das anteilige Jahresergebnis haben und der Ergebnisanteil den Kapitalanteilen bzw. den Verrechnungskonten zuzuschreiben ist, erfolgt im Regelfall kein Ausweis als Jahresüberschuss in der Bilanz der kleinen Kapitalgesellschaft & Co.. Das in § 264c Abs. 2 HGB vorgesehene Gliederungsschema des Eigenkapitals mit separatem Ausweis des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags kommt daher nur zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung von einem Beschluss der Gesellschaft...