Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Nur wenn im Vorfeld der Zusageerteilung einige Regeln beachtet werden, ist sichergestellt, dass es in der späteren Anspar- und Auszahlungsphase nicht zu unliebsamen Überraschungen sowohl für die GmbH als auch den Gesellschafter-Geschäftsführer kommt.
1.1 Ordnungsgemäße Vertragsgestaltung
Gerade weil eine Versorgungszusage, das arbeitgebende Unternehmen auf lange Dauer und mit weitreichenden finanziellen Folgen belastet, sollten Versorgungszusagen nur auf der Grundlage individueller Verträge erteilt werden. Keinesfalls sollten hierzu frei im Internet kursierende vorformulierte Vertragstexte benutzt werden.
Bei ungenauen, unklaren oder sogar rechtsfehlerhaften Formulierungen besteht die Gefahr, dass von der Finanzverwaltung, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung,die Bildung einer Rückstellung nach § 6a EStG versagt wird bzw. die Zuführungen zur Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt werden.
Für die Bildung einer Pensionsrückstellung müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen einer Pensionsverpflichtung; d. h. ein Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Leistungen.
- Keine Abhängigkeit von künftigen Bezügen, keine schädlichen Widerrufsvorbehalte.
- Schriftliche Erteilung der Zusage mit eindeutigen Angaben zur Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen.
Darüber hinaus sollte unbedingt verhindert werden, dass das Finanzamt in der Versorgungszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung sieht. Insofern sind besonders folgende Punkte zu beachten:
- Ernsthaftigkeit der Vereinbarung
Vorteile an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Vorteilsgewährung schuldrechtlich im Vorhinein geschlossen und letztlich auch ernsthaft vereinbart worden ist.
Die Erteilung einer Pensionszusage ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn die zugesagte Pension in der Dienstzeit noch erdient werden kann. Die Erdienbarkeit hängt entscheidend vom Alter des Geschäftsführers im Zeitpunkt der Zusage und von dem Zeitpunkt ab, ab dem der Pensionsberechtigte durch Eintritt in den Ruhestand die Verpflichtung zur Pensionszahlung auslösen kann. Für die Prüfung der Erdienbarkeit ist zu unterscheiden zwischen dem beherrschenden und dem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Dafür gelten folgende Besonderheiten:
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer:
Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: