Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Sonderabschreibungen können nicht nur für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Auch die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern sowie die Herstellung von Wirtschaftsgütern, die wegen der Verwendung gebrauchter Teile steuerrechtlich nicht als neu gelten, sind begünstigt.
Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des investierenden Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut während dieser Zeit in demselben Betrieb oder derselben Betriebsstätte des Betriebs verbleibt, wenn dieser Betrieb über mehrere Betrriebsstätte verfügt.
Keine Einbeziehung von immateriellen Wirtschaftsgütern
Nach den Vorstellungen des Bundesrats sollten auch abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Softwarelösungen) des Anlagevermögens im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g EStG begünstigt werden. Diese Anregung hat jedoch keinen Eingang in das JStG 2020 gefunden.
Die Einbeziehung vermieteter Wirtschaftsgüter in den Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter erfolgte mit dem JStG 2020. Sie findet erstmals Anwendung auf Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren findet diese Neuregelung auf Sonderabschreibungen Anwendung, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt, wenn die Nutzung zu anderen Zwecken, z. B. außerbetriebliche Nutzung oder Nutzungsüberlassung an einen anderen Betrieb, von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist auszugehen, wenn diese an sich schädliche Nutzung nicht mehr als 10 % der gesamten Nutzung ausmacht. Anhaltspunkte für die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs ist regelmäßig die Erfassung im Bestandsverzeichnis (Anlagenverzeichnis). Der Stpfl. kann die betriebliche Nutzung auch anderweitig nachweisen. Soweit das Wirtschaftsgut vermietet wird, muss die Miete als Betriebseinnahme erfasst sein.
Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der Bindungsfrist veräußert, entnommen, in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.
Für den Fall, dass der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben oder veräußert wird, müssen die Nutzungs- oder Verbleibensvoraussetzungen bis zum Schluss des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs i. S.d § 8 EStDV erfüllt sein.
Der Erbfall, der Vermögensübergang i. S. d. UmwStG oder die unentgeltliche Übertragung des Betriebs, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG sind unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bis zum Ende der Bindungsfrist in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden.
Keine Bindung an einen Investitionsabzugsbetrag
Sonderabschreibungen können für ein Wirtschaftsgut auch in Anspruch genommen werden, wenn für seine Anschaffung oder Herstellung vorher kein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet wurde. An diesem Umstand zeigt sich, dass der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG unabhängig voneinander zu betrachtende Vergünstigungen sind.