Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Durchlaufende Posten (Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verausgabt) gehören nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Vereinnahmt der Unternehmer ein solches Fremdgeld, berechnet er hierauf somit keine eigene Umsatzsteuer. Verauslagt der Unternehmer das Fremdgeld, kann er aus diesem Betrag keine eigene Vorsteuer abziehen. Ein durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn liegt aber nicht bereits dann vor, wenn der Betrag wirtschaftlich betrachtet "durchgereicht" wird. Er setzt vielmehr voraus, dass der Unternehmer einerseits keinen eigenen Anspruch auf Zahlung des Betrags hat und andererseits selbst auch nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Der Unternehmer darf also nur Mittelsperson sein und muss am eigentlichen Leistungsaustausch zwischen den anderen unbeteiligt sein.
Unterschiedlich beantwortet wurde bisher die Frage, ob eine solche eigene Zahlungsverpflichtung besteht, wenn der Unternehmer lediglich gesamtschuldnerisch neben den eigentlichen Zahlungsverpflichteten – den Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung – tritt. Das BMF verneinte hier bisher die Annahme eines durchlaufenden Postens. Anders der BFH, der auch in Fällen der Gesamtschuldnerschaft einen durchlaufenden Posten bejahte (BFH, Urteil v. 3.7.2014, V R 1/14, BStBl 2023 II S. 89). In diesem Punkt folgt das BMF nun dem BFH. Nach dem neugefassten Abschn. 10.4 Abs. 4 UStAE kann somit auch nach der Auffassung des BMF im Fall einer Gesamtschuldnerschaft ein durchlaufender Posten vorliegen. Allerdings obliegt es in solchen Fällen der Gesamtschuldnerschaft, dem Unternehmer nachzuweisen, dass er lediglich die Funktion der Mittelsperson innehat (BMF, Schreiben v. 11.1.2023, BStBl 2023 I S. 179).
In einem anderen Punkt folgt das BMF dem BFH nicht: Der BFH legte im oben genannten Urteil die Norm des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG im Sinne von Art. 79 Abs. 1 Buchst c MwStSystRL aus, dass in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmte Beträge nur dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn sie auch als solche buchhalterisch erfasst sind. Das BMF wendet diese Grundsätze des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Für das BMF bleibt es daher dabei, die korrespondierende Behandlung in der Buchführung nicht als Voraussetzung für die Behandlung als durchlaufenden Posten zu sehen.
Mit dem Schreiben v. 11.1.2023 wird das BMF-Schreiben v. 11.2.2000 zu "Deponiegebühren als durchlaufende Posten" aufgehoben. Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings kann sich der Unternehmer noch für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Umsätze auf die alte Verwaltungsauffassung berufen.