In ca. 90 % der Importe in die EU bemisst sich der Zollwert nach der sogenannten Transaktionswertmethode. Die Grundlage für den Transaktionswert bildet der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware (Kaufpreis), korrigiert um mögliche Hinzurechnungs- oder Abzugsbeträge (z. B. Transport- und Versicherungskosten, Lizenzgebühren, Beistellungen). Ziel ist die Bewertung nach einem Preis, der zwischen unabhängigen Käufern und Verkäufern zustande gekommen bzw. ausgehandelt worden ist. In dieser "wirtschaftlichen Preisfindung" spiegelt sich der im Steuerrecht als Fremdvergleich bekannte Grundsatz wider. Steuerrecht und Zollrecht sind daher vom gleichen Grundgedanken eines "Arm’s length"-Prinzips getragen.
Allein aus der Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer kann zollwertrechtlich allerdings nicht geschlossen werden, dass der Preis beeinflusst ist. Sie kann jedoch ein Anlass für die Zollverwaltung sein, die Begleitumstände des Kaufgeschäftes näher zu prüfen, um festzustellen, ob eine Preisbeeinflussung vorliegt. Die Zollverwaltung hat hierzu folgende Anhaltspunkte publiziert:
- Bezeichnung der Kaufpreise als Intercompany-, Transfer- oder Verrechnungspreise und Kenntnis aus den betrieblichen Unterlagen, dass die Preise an den verbundenen Käufer auf andere Art und Weise gebildet wurden als an nicht verbundene Käufer;
- Kenntnis von abweichenden Preisen für gleiche oder ähnliche Waren bei Verkäufen zwischen Unabhängigen;
- Deutliche Abweichung der Handelsspanne beim Weiterverkauf im Vergleich zur branchenüblichen Handelsspanne;
- Nachträgliche Erhöhung der Verrechnungspreise;
- Periodenweise (monatlich, quartalsweise oder am Ende des Geschäftsjahres) Anpassungs- bzw. Ausgleichszahlungen zwischen den verbundenen Unternehmen;
- Verzicht des Verkäufers auf Zahlungen (z. B. Lizenzgebühren, Finanzierungszinsen), die ihm vertraglich zustehen;
- Kostentragung des Verkäufers für Design, Entwürfe und Zeichnungen, die er nicht dem Käufer weiter belastet oder im Preis berücksichtigt hat.
Standardmäßig fordern Betriebsprüfer zur Überprüfung einer möglichen Preisbeeinflussung die steuerlich zu erstellende Verrechnungspreisdokumentation an. Leider sind viele Unternehmen auf diese Situation nicht eingestellt. So wirft häufig bereits die Anforderung der Verrechnungspreisdokumentation durch den Zollprüfer ein schlechtes Licht auf das Unternehmen, wenn die Zollabteilung bei der Erstellung bzw. bei den Aktualisierungen der Verrechnungspreisdokumentation nicht eingebunden war oder gar von der Existenz einer Verrechnungspreisdokumentation keine Kenntnis hat bzw. dieses steuerliche Instrument völlig unbekannt ist.
Sollte eine Preisbeeinflussung im Rahmen der Zollprüfung festgestellt werden, ist der Zollwert anhand alternativer Bewertungsmethoden festzustellen. Diese sind im Unionskodex festgelegt und strikt einzuhalten. Bei der Anwendung alternativer Bewertungsmethoden kommt es in der Regel zu einer Erhöhung im Vergleich zum bislang angemeldeten Transferpreis und damit zu nachträglichen Zollfestsetzungen, die häufig nicht mehr an die Kunden abgewälzt werden können und damit definitive Kosten darstellen.