Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Christian Hornbach
Als weitere finanzielle Sanierungsmaßnahme des Kreditmanagements ist der gesamte oder teilweise Verzicht auf Zins- und Tilgungszahlungen durch die Gläubiger aufzufassen. Ein Schuldenerlass durch Forderungsverzicht der Gläubiger vermindert die Zins- und Tilgungszahlungen nicht nur temporär, sondern abschließend und verbessert somit die Liquiditäts- und die Erfolgslage des Unternehmens auf Dauer. Demgegenüber wirkt ein Zinserlass lediglich im Umfang der ansonsten anfallenden Zinszahlungen auf die gegenwärtige und zukünftige Liquiditäts- und Erfolgssituation.
Herabsetzung des Fremdkapitals
Der Schuldenerlass durch Zins- und Tilgungsverzicht (z. B. durch eine außergerichtliche Vereinbarung) entspricht in seiner Wirkung einer Herabsetzung des Fremdkapitals. In der Rechnungslegungsperiode, in der ein Schuldenerlass durchgesetzt wird, kann ein erfolgswirksamer Ertrag in Höhe der erlassenen Verbindlichkeiten gebucht werden, der einmalig zu einer Verminderung des Periodenverlustes führt. Ein Liquiditätszufluss ist mit dieser Maßnahme jedoch nicht verbunden. Allerdings entfallen durch den Schuldenerlass auch die zukünftigen Zins- und Tilgungszahlungen, sodass sich neben einmaligen auch zukünftige Erfolgsvorteile und Liquiditätsentlastungen in Höhe der Zins- bzw. Tilgungszahlungen ergeben.
Ein Schuldenerlass kann sowohl eine Überschuldung beseitigen als auch eine Zahlungsunfähigkeit verhindern. Aus Sicht der Gläubiger ist bei einem Forderungsverzicht allerdings zu bedenken, dass die früher von dritter Seite gestellten akzessorischen Sicherheiten (z. B. Bürgschaften) mit dem Abschluss eines Erlassvertrages erlöschen, wenn diese nicht mit dem Sicherungsgeber vertraglich neu vereinbart werden.
Bedingungen, die mit Schuldenerlass verbunden werden können
Die Ausgestaltung von Schuldenerlassvereinbarungen findet in der Praxis selten bedingungslos statt, vielmehr sind die folgenden Regelungen verbreitet:
- die Vereinbarung auflösender Bedingungen, z. B. in der Ausgestaltungsform, dass der Teil der nicht erlassenen Schulden durch Ratenzahlungen zurückgeführt werden muss. Sofern die Ratenzahlungen nicht geleistet werden können, verliert der gesamte Schuldenerlass an Gültigkeit und sämtliche Verbindlichkeiten leben wieder auf,
- die Vereinbarung, dass nur nach Übernahme eines Teilbetrags der Gesamtschulden durch einen Dritten (z. B. eine Bank) ein Schuldenerlass gewährt wird,
- die Verknüpfung eines teilweisen Schuldenerlasses an die Bedingung, dass von einer dritten Partei eine Garantie oder eine werthaltige Sicherheit in Höhe der Restschulden geleistet wird,
- der Erlass der Gesamtschulden im Anschluss an eine Teilrückzahlung,
- die Vereinbarung eines Teilerlasses gegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner mit der Bedingung, dass, sofern sich die Unrichtigkeit der Erklärung herausstellen sollte, der Schuldenerlass nachträglich unwirksam wird,
- die Erklärung einer Vollstreckungsunterwerfung seitens des Schuldners über die verbleibenden Verbindlichkeiten in das (weitere) Vermögen des Schuldners.
Ausstellung eines Besserungsscheines
Im Rahmen einer Schuldenerlassvereinbarung wird der Schuldner darüber hinaus häufig dazu verpflichtet, einen Besserungsschein auszustellen. Als Besserungsschein wird die schriftliche Zusage eines Schuldners bezeichnet, einen Teil bzw. die Gesamtheit seiner Schulden zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftliche Lage verbessert hat. Vor diesem Hintergrund ist der Besserungsschein als Sanierungsinstrument geeignet, sofern begründete Aussichten auf finanzielle Gesundung des Krisenunternehmens bestehen. Ein Besserungsschein eröffnet dem Gläubiger die Chance, an einer zukünftigen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu partizipieren.
Zur dauerhaften Überwindung der Unternehmenskrise ist zu beachten, dass die wieder auflebenden Zahlungsverpflichtungen keine Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs oder anderer Gläubiger zur Folge haben dürfen. In Besserungsscheinen werden häufig auch Bedingungen fixiert, wie mit außerordentlichen oder unvorhergesehenen Liquiditätszuflüssen, z. B. durch Steuerrückerstattungen, Veräußerungserlösen, Erbschaften oder Lotteriegewinnen, umzugehen ist.
Inhalte eines Besserungsscheins
In einem Besserungsschein werden in der Praxis üblicherweise die folgenden Inhalte festgehalten: