Prof. Dr. Stefan Müller, Prof. Dr. Markus Häfele
Rz. 141
Ausgangspunkt des Konzepts ist die Ermittlung der sog. funktionalen Währung der ausländischen, in den Konzernabschluss einzubeziehenden Einheit. Steht die funktionale Währung dieser Einheit fest, ist damit auch das Währungsumrechnungsverfahren determiniert. IAS 21.8 definiert die funktionale Währung als die "Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Konzernunternehmen tätig ist". Das primäre Wirtschaftsumfeld ist im Regelfall das Umfeld, in dem das Unternehmen hauptsächlich Zahlungsmittel erwirtschaftet und aufwendet.
Rz. 142
IAS 21.9 ff. enthalten einen Katalog von Indikatoren zur Bestimmung der funktionalen Währung. Nach IAS 21.9 sind dies unter anderem die Währung, die den größten Einfluss auf die Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen des Unternehmens hat sowie die Währung mit dem maßgeblichen Einfluss auf die Lohn-, Material- und sonstigen Einstandskosten für die Herstellung und Bereitstellung der Waren und Dienstleistungen des Unternehmens. Weitere, in IAS 21.10 genannte Indikatoren zur Bestimmung der funktionalen Währung sind die Währung, in der Zahlungsmittel aufgrund eigener Finanzierungstätigkeit generiert werden, z. B. Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Eigenkapitalinstrumenten, oder die Währung, in der Zahlungseingänge aus operativem Geschäft verwahrt werden.
Rz. 143
Schließlich ist nach IAS 21.11 u. a. zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit der ausländischen Konzerneinheit weitgehend wirtschaftlich selbstständig ausgeübt wird oder ob die Konzerneinheit als wirtschaftlich in das Mutterunternehmen integriert anzusehen ist. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn die ausländische Konzerneinheit als "verlängerter Arm" der Konzernspitze auftritt und ausschließlich vom Mutterunternehmen bezogene Produkte vertreibt und die vereinnahmten Erlöse an dieses zurückleitet.
Rz. 144
Sollten die genannten Indikatoren nicht eindeutig eine bestimmte Währung als die funktionale Währung der ausländischen Einheit determinieren, obliegt es nach IAS 21.12 dem Ermessen der Geschäftsleitung, die funktionale Währung festzulegen, wobei die Faktoren gemäß IAS 21.9 vorrangig zu berücksichtigen sind (sog. primäre Faktoren). In der Praxis wird dieses Ermessen offenbar durchweg dahingehend ausgeübt, die ausländische Konzerneinheit als wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen zu klassifizieren, da die Währungsumrechnung in diesen Fällen zu Stichtags- bzw. Jahresdurchschnittskursen erfolgt und damit vergleichsweise wenig Aufwand bereitet.