Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
Rz. 190
Stock Options sind in Höhe ihres Werts für die Berechtigten geldwerte Vorteile und damit für das Unternehmen Lohnaufwand. Es ist für die Arbeitgeberin zu entscheiden, ob der Lohnaufwand erst in dem Zeitpunkt zu erfassen ist, in dem der Zufluss bei den Arbeitnehmern stattfindet, oder bereits im Zeitpunkt der Optionszusage oder verteilt auf den Zeitraum zwischen Optionszusage und Ausübung der Option.
Die Erfassung als Aufwand muss nicht dann erfolgen, wenn die Arbeitnehmer die geldwerten Vorteile zu versteuern haben. Der Zeitpunkt, in dem eine Sozialverpflichtung beim Arbeitgeber zu passivieren ist, und der Zeitpunkt, in dem das Gewährte dem Arbeitnehmer zufließt, müssen nicht übereinstimmen.
Rz. 191
Handelsrechtlich ist bei Aktienoptionen zu unterscheiden, ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Optionsgewährung die (eigenen) Aktien noch nicht besitzt, also eine bedingte Kapitalerhöhung notwendig ist, oder ob die Aktien vor oder im Zuge der Optionsgewährung bereits erworben wurden. Im ersteren Fall ist nach hM eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, da der Mitarbeiter bis zum Zeitpunkt der Optionsausübung in Vorleistung (durch Erbringung der Arbeitsleistung) geht und somit für das Unternehmen ein Erfüllungsrückstand besteht. Auch für den zweiten Fall ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bzgl. der eigenen Anteile eine Bewertungseinheit vorliegt. Durch die seit Inkrafttreten des BilMoG geänderte Abbildung von eigenen Aktien hat sich bislang noch keine hM zur weiteren Bildung herauskristallisiert. Es gibt grds. die Möglichkeit, unverändert eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden oder gleich i. H. d. zu erfassenden Personalaufwands die Kapitalrücklage zu dotieren was im Wesentlichen IFRS 2 entspricht.
Der Wert einer Option setzt sich im Zeitpunkt der Optionsgewährung aus 2 Komponenten zusammen:
Der innere Wert ist der Vorteil, der bei sofortiger Ausübung der Option zu erzielen wäre. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Aktienkurs und dem Ausübungspreis.
Den Führungskräften der X-AG wurden Stock Options zugesagt, wonach sie berechtigt sind, pro Option eine junge Aktie für 50 EUR zu erwerben. Der aktuelle Aktienkurs beträgt am Tag der Optionszusage 55 EUR. Das bedingte Kapital beträgt 5 % des gezeichneten Kapitals.
Rz. 192
Der innere Wert der Option beträgt nicht 55 EUR – 50 EUR = 5 EUR. Werden alle Optionen sofort ausgeübt, wird der Aktienkurs aller Aktien verwässert. Das bedingte Kapital beträgt im Beispiel 5 % vom gezeichneten Kapital = 1/20 hiervon. Zu 20 Teilen des gezeichneten Kapitals ist also 1 Teil bedingtes Kapital hinzugekommen. Das Kapital beträgt also insgesamt 21 Teile. Hiervon haben 20 Teile den Preis von 55 EUR und 1 Teil den Preis von 50 EUR. Nach Ausübung der Option in voller Höhe beträgt daher der Aktienkurs rechnerisch:
AKr = |
20 × 55 + 1 × 50 |
= 54,76 |
21 |
Die Optionsberechtigten würden also, wenn sie ihre Optionen sofort ausüben würden, einen finanziellen Vorteil von 54,76 EUR – 50,00 EUR = 4,76 EUR erhalten.
Rz. 193
Der Zeitwert ist das Ergebnis mehrerer Einzelwerte. Er wird bestimmt durch die Schwankungsbreite des Aktienkurses, die Laufzeit der Option, den Zinsfuß und die erwartete Dividendenrendite. Er ist umso höher, je größer die Unsicherheit über die künftige Aktienkursentwicklung und je länger die Optionsfrist ist. Am Ende der Optionsfrist entspricht der Optionswert dem inneren Wert, ist also der Zeitwert gleich null. Da die Berechtigten von Stock Options vor Ablauf der Sperrfrist die Optionen nicht ausüben dürfen, spielt der Zeitwert bis dahin bei ihnen keine Rolle. Ihr Wert entspricht daher dem inneren Wert, es sei denn, der mögliche Ausübungszeitraum nach der Sperrfrist ist von wesentlicher Zeitdauer.
Es ist nicht sicher, dass alle Berechtigten von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen werden. Die Höhe der Gesamtbelastung ist daher zu schätzen. Wie bei jeder Schätzung ist aus Gründen der Vorsicht eher von einem ungünstigen Wert auszugehen, hier also anzunehmen, dass alle Berechtigten ihr Optionsrecht ausüben werden. Fraglich ist, wie nach der Gewährung die Folgebewertung auszusehen hat. Wird eine Verbindlichkeitenrückstellung gebucht, müsste zu jedem Bilanzstichtag innerhalb der Sperrfrist ausgehend vom Kurs der Aktien zum Bilanzstichtag anhand der vorstehend mitgeteilten Formel die Summe der inneren Werte der Stock Options ermittelt werden. Dieser Betrag entspricht dem Personalaufwand des betreffenden Geschäftsjahrs. Wird hingegen die hier präferierte an die IFRS angelehnte Form genutzt, erfolgt die Buchung des Personalaufwands nur bei der Gewährung – die weitere Entwicklung stellt für das Unternehmen keinen Aufwand dar.
Rz. 194
Analog zur Buchung von Zinsaufwand bei niedrig verzinslichen Optionsanleihen wird als Buchung vorgeschlagen:
Personalaufwand |
|
an Kapitalrücklage |