Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.2.1 Nutzungs- und Funktionszusammenhang
Grund und Boden und Gebäude werden je nach unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlichen Eigentümern in jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter aufgeteilt. Das sind die
- eigenbetriebliche Nutzung,
- fremdbetriebliche Nutzung,
- Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und
- Nutzung zu fremden Wohnzwecken.
Jeder dieser 4 unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ist als besonderes Wirtschaftsgut zu erfassen. Das Gebäude steht in unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen. Jeder dieser selbstständigen Gebäudeteile ist wiederum in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäude-(Mit-)eigentümer vorhanden sind.
Der Grund und Boden gehört grundsätzlich im Verhältnis der Zugehörigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils zum Betriebs- oder zum Privatvermögen.
Bei selbständigen Gebäudeteilen ist für die Zuordnung zum Betriebsvermögen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Dieser ist die kleinste Einheit, die gesondert zugeordnet werden kann.
Dient ein Gebäude oder Gebäudeteil ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Nutzung im Rahmen mehrerer selbständiger, eigener Betriebe erfolgt. Wurde das Gebäude jedoch nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt, ist bei gleichen Nutzungsverhältnissen von selbständigen Wirtschaftsgütern auszugehen.
3.2.2 Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Bei der erstmaligen Überführung eines Grundstücksanteils in das Betriebsvermögen nach seiner Fertigstellung sind die zu aktivierenden Herstellungskosten oder Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Für eine spätere Aufteilung der vorgenannten Kosten eines Gebäudes, von dem ein Teil zu eigenen betrieblichen Zwecken, ein Teil zu fremden betrieblichen Zwecken, ein Teil zu eigenen und ein Teil zu fremden Wohnzwecken genutzt wird, ist ebenfalls jeweils das Verhältnis der Nutzfläche des einzelnen Gebäudeteils zur Nutzfläche des gesamten Gebäudes maßgeblich. Das gilt auch bei Überführung eines betrieblich genutzten Grundstücksteils durch Betriebsaufgabe ins Privatvermögen.
Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Wohnflächenverordnung zu ermitteln.
3.2.3 Gebäudeteile von untergeordnetem Wert
Bei eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert gibt es eine Besonderheit. Sie brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Wert des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.
Ein wesentlicher Anwendungsfall für diese Besonderheit ist das häusliche Arbeitszimmer. Auf die ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer hat die bilanzielle Behandlung dieses Gebäudeteils keinen Einfluss. Sie hat aber Einfluss auf die steuerliche Behandlung eines evtl. Veräußerungsgewinns.