Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.4.1 Zuordnung der Aufwendungen
3.4.1.1 Grundsatz
Aufwendungen sind dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Nicht der objektive Charakter eines Wirtschaftsguts, sondern sein tatsächlicher Verwendungszweck ist für die Frage der betrieblichen, beruflichen oder privaten (Mit‐)Nutzung maßgebend. Die Kosten eines gemischt-genutzten Wirtschaftsguts sind ggf. aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht dem nicht entgegen.
3.4.1.2 Betriebsvermögen
Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.. Ausnahmen davon regeln § 4 Abs. 4a, 5, 7, 8 und 9 EStG. Aufwendungen, wie z. B. AfA, Reparaturkosten, Finanzierungskosten, sind, soweit sie auf die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts entfallen, keine Betriebsausgaben. Soweit sie genau zugeordnet werden können, sind sie in dieser Höhe als Entnahme zu erfassen. Ist eine genaue Zuordnung nicht möglich, ist angemessen zu schätzen. Hierbei kann bei Grundstücken das Verhältnis der jeweiligen Wohn- oder Nutzflächen zueinander ein Maßstab sein.
3.4.1.3 Überschuss-Einkunftsarten
Bei den sog. Überschuss-Einkunftsarten sind Werbungskosten nur diejenigen Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen angefallen sind. . Der Werbungskostenabzug kennt keinen Entnahmetatbestand. Aufwendungen, die auf die private Nutzung eines gemischt-genutzten Wirtschaftsguts entfallen, werden gar nicht erst abgezogen.
3.4.1.4 Wirtschaftsgüter, die nicht zum Betriebsvermögen gehören
Werden Wirtschaftsgüter, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, sowohl privat als auch betrieblich oder beruflich genutzt, können die durch die betriebliche oder berufliche Nutzung verursachten Aufwendungen einschließlich der anteiligen AfA als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und der Nutzungsanteil sich leicht und einwandfrei anhand von Unterlagen nach objektiven, nachprüfbaren Merkmalen – gegebenenfalls im Wege der Schätzung – von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen lässt.
3.4.2 Gebäudeteile
Gebäudebezogener Aufwand kann für die einzelnen unterschiedlich genutzten Gebäudeteile nur in dem Umfang dem jeweiligen Gebäudeteil zugeordnet werden, als er darauf entfällt. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, sind die Aufwendungen regelmäßig nach dem Verhältnis der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile zueinander aufzuteilen.
Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Werts nicht als Betriebsvermögen behandelt wird.
Die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 4a, 5, 7, 8 und 9 EStG sind in jedem Fall zu beachten.
Teilweise vermietetes Gebäude
In einem teils selbst genutzten und teils zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Gebäude sind alle dem vermieteten Gebäudeteil zuordenbaren Reparaturaufwendungen als Werbungskosten sofort abziehbar.
3.4.3 Darlehen
Dient ein Gebäude z. B. nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der steuerlich nicht relevanten Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel nur teilweise zur Einkunftserzielung verwendet, sind die Darlehenszinsen nur anteilig – hier als Werbungskosten – abziehbar. Der Steuerpflichtige kann ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkunftserzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Die darauf jeweils entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die zu ihrer Finanzierung eingesetzten Darlehensmittel sind dann dem jeweils vermieteten Gebäudeteil gesondert zuzuordnen.
Die Zinsen für ein Darlehen stehen nicht in dem notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem vermieteten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes, wenn dessen gesamte Anschaffungsk...