Prof. Dr. Stefan Müller, Sarah Müller
1 Überblick
1.1 Inhalt und Regelungszweck
Rz. 1
Der Zahlungsbericht als länderbezogene Berichterstattung wird auch als Country-by-Country Reporting bezeichnet. Allerdings existieren hier 2 Ausprägungen: Einerseits wird der Begriff in der steuerlichen Diskussion um Verrechnungspreise bei grenzüberschreitend agierenden Unternehmen verwendet, wobei ein Vorschlag der OECD im Rahmen des OECD-Aktionsplans zu "Base Erosion and Profit Shifting" (BEPS) im Mittelpunkt steht. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Schaffung einer größeren Transparenz in Bezug auf die grenzüberschreitende Gewinnsteuerung und -verteilung bei Großkonzernen, vor allem zu Risikoidentifikationszwecken. Wenngleich zumindest auf OECD-Ebene festgelegt wurde, dass es sich lediglich um Berichte an die Finanzbehörden handeln soll, die nicht veröffentlicht werden, hat die EU zusätzlich zu der Berichterstattung gegenüber den Steuerbehörden über die Richtlinie (EU) 2021/2101 einen extern offenzulegenden Ertragsteuerinformationsbericht für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäfsjahre gefordert, die in Deutschland inzwischen auch umgesetzt ist. Ziel ist es nach der Gesetzesbegründung, eine informierte öffentliche Debatte darüber zu ermöglichen, ob multinationale Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.
Ein früherer Anlauf zur Offenlegung, wie noch in Entwürfen der EU zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung vorgesehen, wurde zwar vom EU-Parlament gefordert, jedoch mit dem Hinweis, dass für eine steuerliche Maßnahme aber das Einstimmigkeitsprinzip der Mitgliedstaaten gelten würde, was bei diesem Thema nicht zu erreichen ist, vom Rat der EU im Dezember 2019 abgelehnt. Nun liegt die Richtlinie (EU) 2021/2101 vor, die ihren Ursprung im 2012 von den G20 angeregten und der OECD beschlossenem BEPS-Aktionsplan hat, und die vom deutschen Gesetzgeber als gesetzliche Verpflichtung für multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, umzusetzen haben. Konkret muss jährlich ein gesonderter Ertragsteuerinformationsbericht erstellt werden, der außerhalb von Anhang und Lagebericht zu veröffentlichen ist (Rz. 53 ff.).
Unabhängig davon gibt es weiterhin die Richtlinie 2016/881/EU des Rates, nach der multinationale Konzerne mit Sitz in der EU oder Betrieben in der EU mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. EUR den Länderbericht einreichen müssen für einen automatischen internen Austausch an alle anderen Mitgliedstaaten, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgen darf. Weitere Details zum OECD-Aktionsplan werden unter Rz. 43 ff. erläutert.
Andererseits ist die externe Rechnungslegung seit dem Geschäftsjahr 2015/2016 um einen Zahlungsbericht zu ergänzen, in den zwar auch Steuerzahlungen länderbezogen aufzunehmen sind, das eigentliche Ziel dieser Berichterstattungspflicht jedoch weiter greift. Mit dem BilRUG hat der deutsche Gesetzgeber die gemäß EU-Bilanzrichtlinie vorgeschriebene Implementierung dieser Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen und Sachleistungen an staatliche Stellen in nationales Recht mit den ergänzten §§ 341q bis 341y HGB zunächst beschränkt auf 2 Branchen umgesetzt.
Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig und gleichzeitig als große Kapitalgesellschaften oder diesen gleichzustellende Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter zu klassifizieren sind, haben gemäß den §§ 341q–y HGB seit dem nach dem 23.7.2015 beginnenden Geschäftsjahr jährlich einen projektbezogenen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (Country-by-Country-Reporting) zu erstellen und offenzulegen. In Deutschland sind davon laut Regierungsbegründung 60 Unternehmen betroffen. Darüber hinaus sind aber auch weitere Tochterunternehmen indirekt betroffen, da diese ggf. Daten für den befreienden Konzernzahlungsbericht liefern müssen. Diese Unternehmen sind zwar durch den Bericht auf übergeordneter Konzernebene (Mutterunternehmen im europäischen Ausland) zunächst befreit, haben diese Informationen aber dennoch zu ermitteln und an das Mutterunternehmen zu kommunizieren. Die berichtsbezogenen Aufwendungen reduzieren sich so nur um jene resultierend aus der Offenlegung, d. h. minimal. Die durchschnittliche einmalige Mehrbelastung pro Unternehmen beziffert der Gesetzgeber auf knapp 2 Mio. EUR. Die jährlichen Mehrbelastungen werden mit knapp 500.000 EUR veranschlagt. Erstaunlich ist, dass bis Mitte April 2019 im Bundesanzeiger erst 40 Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte (inklusiv Nullberichte) für das Geschäftsjahr 2016 veröffentlicht wurden – Luckner/Gäumann/Dobler berichten Mitte 2019 von 47 Berichten, für das Geschäftsjahr 2017 erst 30. Dabei sind sogar noch 4 Rumpfgeschäftsjahre in 2016 sowie 3 Rumpfgeschäftsjahre in 2017 mitgezählt und 3 Unternehmen haben nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den erstellten Konzernzahlungsbericht...