a. Berichtsform und -gegenstand nach Art. 8 der Verordnung
Tz. 48
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Bei der Bestimmung der Berichtspflichten nach der EU-Taxonomie-Verordnung ist zu beachten, dass sich die Berichtspflichten aus einem mehrstufigen System von Rechtsakten herleiten. Die Regelungen finden sich nicht allein in der EU-Taxonomie-Verordnung, sondern müssen vielmehr aufgrund von Verweisen auf delegierte Rechtsakte und deren Anhänge aus mehreren Teilen zusammengetragen werden. Ausgangspunkt dieser Normenhierachie ist die EU-Taxonomie-Verordnung.
Nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung muss jedes Unternehmen, das verpflichtet ist, nichtfinanzielle Angaben nach Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) zu veröffentlichen, in seine nichtfinanzielle Erklärung oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung (nichtfinanzielle Konzernerklärung) EU-Taxonomie-Angaben aufnehmen, die darlegen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die gemäß Art. 3 und Art. 9 der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind. Wie oben (vgl. Tz. 10) dargelegt, kann nach derzeit geltendem Recht in Deutschland auch ein eigenständiger nichtfinanzieller Bericht anstelle der nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil der Lageberichterstattung offengelegt werden; zur künftigen Verpflichtung der Offenlegung im Lagebericht vgl. Tz. 107. Nachfolgend wird nur auf die Berichtspflichten von Nicht-Finanzunternehmen abgestellt. Aus der Verordnung sowie den delegierten Rechtsakten lassen sich die Berichtspflichten für Finanzunternehmen gesondert bestimmen.
Tz. 49
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Nach Art. 8 der Verordnung haben berichtspflichtige (Nicht-Finanz-)Unternehmen in der (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung bzw. Bericht für jedes der Umweltziele EU-Taxonomie-Angaben zu machen, die darlegen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Verordnung einzustufen sind. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung werden der Inhalt und die Darstellung der Pflichtangaben, einschließlich der Methode, die anzuwenden ist, um den Berichtspflichten zu entsprechen, durch gesonderte delegierte Rechtsakte geregelt, zu den die EU-Kommission durch Art. 23 der Verordnung auf unbestimmte Zeit befugt wurde. Ein jeder delegierter Rechtsakt trägt dabei den Besonderheiten sowohl der Finanzunternehmen als auch der Nicht-Finanzunternehmen und den technischen Bewertungskriterien Rechnung, die gemäß der Verordnung erlassen wurden.
Tz. 50
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Umweltziele, auf die sich die Berichtpflichten beziehen, ergeben sich aus Art. 9 der Verordnung. Danach gelten als Umweltziel im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
- der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
- der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Tz. 51
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Grundsätzlich sind in Bezug auf jedes Umweltziel folgende drei Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators – KPI) anzugeben (Art. 8 Abs. 2):
- Anteil der (Netto-)Umsatzerlöse (Revenue bzw. Net Turn Over – NTO), der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird,
- Anteil der Investitionsausgaben (Capital Expenditures – CapEx) im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen,
- Anteil der Betriebsausgaben (Operational Expenditures – OpEx) im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen
die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Tz. 52
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Gemäß Art. 27 der Verordnung besteht jedoch eine zeitlich abgestufte Berichtspflicht unter Bezugnahme auf die Umweltziele, die in Art. 9 der Verordnung geregelt sind. Für die beiden Klimaziele "Klimaschutz" (Umweltziel 1) und "Anpassung an den Klimawandel" (Umweltziel 2) finden die Berichtspflichten Anwendung ab dem 01.01.2022. Somit besteht eine Pflicht zur Berichterstattung über das Berichtsjahr 2021 in der im Jahr 2022 offengelegten nichtfinanziellen Erklärung bzw. dem nichtfinanziellen Bericht (retrospektive Anwendung); abweichende Geschäftsjahre entsprechend später. Entsprechende delegierte Rechtsakte zur Konkretisierung der Berichterstattungsanforderungen liegen bereits vor (vgl. Delegierte Verordnung (EU) zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, C(2021) 2800 final vom 04.06.2021 (auch sog. Klimataxonomie – Climate Delegated Ac...