Tz. 114
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Das ESRS-Rahmenwerk in der Fassung der im November 2022 herausgegebenen Entwürfe folgt einer in den Standards selbst definierten Struktur, wonach zu drei Themenbereichen (topics) der Nachhaltigkeit (E-S-G) auf drei Berichtsebenen (levels) (vgl. ESRS 1, Kapitel 1.2–1.4), namentlich den branchenübergreifenden (sector-agnostic), der branchenspezifischen (sector-specific) und der unternehmensspezifischen (entity-specific) Ebene, zu nunmehr vier Bereichen der Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen verlangt werden. Während die im April 2022 herausgegebene Exposure Drafts noch auf die Berichtsbereiche Strategie, Umsetzung und Leistungsmessung abgestellt haben, wird in Annäherung der ESRS an das Konzept des ISSB und TCFD (vgl. Tz. 4) nunmehr auf die vier Berichtsbereiche (reporting areas) (vgl. ESRS 1.10 sowie ESRS 2) Unternehmensführung (Governance), Strategie (Strategy), dem sog. "Nachhaltigkeitsmanagement" (Impact, risk and opportunity management bzw. IRO-Management) sowie Kennzahlen und Ziele (Metrics and Targets) abgestellt. Der Begriff "Nachhaltigkeitsmanagement" findet sich weder in der CSRD noch in den ESRS. Gleichwohl wird in der CSRD auf ein auf die Nachhaltigkeit ausgerichtetes Risikomanagement abgestellt, welches das Auswirkungs-, Risiko- und Chancen-Management (IRO-Management) umfasst. Zur Abgrenzung dieses Teils des Risikomanagements wird daher auf den Begriff des "Nachhaltigkeitsmanagements" (IRO-Management) abgestellt.
Abb. 12: Struktur des Rahmenkonzepts der ESRS
Wie die Abbildung 12 zeigt, sind für die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der branchenübergreifenden und branchenspezifischen Regelungen feste zeitliche Vorgaben in der CSRD verankert. In Bezug auf unternehmensspezifische Berichtspflichten regelt ESRS 1.14, dass Unternehmen zusätzliche Informationen bereitstellen sollen, wenn die Unternehmen zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance (impact, risk or opportunity) aufgrund unternehmensspezifischer Tatsachen wesentlich ist, es indes aber durch die Berichtspflichten der ESRS nur mit unzureichender Granularität abgedeckt oder gar nicht abgedeckt wird.
Tz. 115
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die erste, im November 2022 veröffentlichte Tranche an ESRS umfasst insgesamt zwölf Standards. Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend auf den Zusatz "Entwürfe" verzichtet. Bis zur finalen Verabschiedung durch delegierten Rechtsakt gelten alle der EU-Kommission übermittelten ESRS als Entwurf (Draft ESRS). Neben zwei Querschnittsstandards (Cross-cutting standards) die Querschnittsthemen behandeln und themenbereichsübergreifende Bedeutung haben, hat EFRAG insgesamt zehn themenspezifische Standards (Topical standards) zu den drei Themenbereichen der Nachhaltigkeit ("ESG") herausgegeben: fünf zum Themenbereich Umwelt (E – Environmental), vier zum Themenbereich Soziales (S – Social) und einen zum Themenbereich Unternehmensführung (G – Governance).
In den beiden Querschnittstandards ESRS 1 Allgemeine Anforderungen (General requirements) und ESRS 2 Allgemeine Angaben (General disclosures) werden die Themenbereich-übergreifende (sector-agnostic) Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dargelegt. Die Themenbereich-spezifischen (sector-specific) Standards beinhalten ergänzende spezifische Regelungen in Bezug auf die in der CSRD bestimmten Faktoren (vgl. Tz. 105) bzw. den in den ESRS bestimmten Themenbereichen und Sub-Themen und/oder Sub-sub-Themen, dh. den sog. "Sustainability Matters"(siehe hierzu auch ESRS 1.11).