aa. Zielsetzung sowie Inhalte und Darstellung der Informationen
Tz. 69
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Der sog. Offenlegungsakt (Disclosure Delegated Act) (vgl. Delegierte Verordnung (EU) zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist, C(2021) 4987 final vom 06.07.2021) regelt die Berichtspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung. Durch festgelegte Regeln soll es Unternehmen ermöglicht werden, die technischen Bewertungskriterien der Klimataxonomie (und des zukünftigen auch der Umwelttaxonomie) in quantitative wirtschaftliche Leistungsindikatoren zu überführen und zu veröffentlichen.
Inhalt und Darstellung der nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung von Nicht-Finanzunternehmen verlangten Informationen wird durch Art. 2 des Offenlegungsakts festgelegt. Ferner enthält Art. 8 des Offenlegungsakts Vorschriften in Bezug auf den Ort der Angaben, Vergleichsinformationen und die Währung für die Berechnung der Leistungsindikatoren bzw. KPI.
In Art. 2 Abs. 1 und 2 des Offenlegungsakts wird auf die gemäß Anhang I und Anhang II offenzulegenden Angaben verwiesen.
Tz. 70
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Zudem enthält Art. 1 des Offenlegungsakts Begriffsdefinitionen aus der sich die zwei wichtigen Klassifizierungen ableiten, die im Schrifttum als "taxonomiefähige" (definiert als "taxonomiegeeignet") und "taxonomiekonforme" Wirtschaftsaktivitäten bezeichnet werden.
Taxonomiefähig sind demnach Wirtschaftsaktivitäten, die in den nach Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der EU-Taxonomie-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten (Klimataxonomie und Umwelttaxonomie) beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien (dh. der oben dargestellten Klimataxonomie sowie der künftigen Umwelttaxonomie) erfüllt. Erfüllt sie die technischen Bewertungskriterien sowie die drei weiteren in Art. 3 der EU-Taxonomie-Verordnung festgelegten Anforderungen (vgl. Tz. 56ff.), gilt sie zudem als taxonomiekonform.
bb. Angaben zu Leistungsindikatoren (KPI) von Nicht-Finanzunternehmen
Tz. 71
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Anhang I des Offenlegungsakts spezifiziert die Berichtspflichten in Bezug auf die drei Leistungsindikatoren bzw. KPI als quantitative Angaben.
Zur Bestimmung des Umsatzanteils (Umsatz-KPI) wird der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, einschließlich immaterieller Güter, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind (= Zähler), dividiert durch den Nettoumsatz (=Nenner).
Der Nettoumsatz des Zählers wird um Umsätze geschmälert, die aus Waren und Dienstleistungen aus Wirtschaftsaktivitäten stammen, die nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) der EU-Taxonomie-Verordnung und gemäß Anhang II der Klimataxonomie an den Klimawandel angepasst wurden, es sei denn, sie gelten als sog. "ermöglichende Aktivitäten" oder sind selbst taxonomiekonform.
Die Ermittlung des Leistungsindikator für Investitionsausgaben (CapEx-KPI) sowie für Betriebsausgaben (OpEx-KPI) wird ebenfalls nach einem fest vorgegebenen Schema ermittelt, welches für IFRS-Anwender zusätzliche Informationen und Vorgaben bereithält (vgl. Anhang I der Klimataxomomie, Abschnitte 1.1.2. (für CapEx-KPI) und 1.1.3. (für OpEx-KPI)).
Tz. 72
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Die Berichterstattung dieser quantitativen Angaben kann in dreierlei Format (Optionen) erfolgen. Neben einer textlichen Darstellung in deskriptiver Art (Option 1), kann auch ein tabellarisches Format verwandt werden, in der die Angaben für jeden der drei Leistungsindikatoren abgetragen werden (Option 2). Alternativ kann auch das Format des Meldebogens verwandt werden (Option 3), der im nachfolgenden Abschnitt (vgl. Tz. 74) erörtert wird.
Wirtschaftsaktivitäten (1) |
NACE Code(s) (2) |
Gesamtumsatz (3) Währung |
Anteil am Umsatz (4) Prozentsatz |
A. Taxonomiefähige Aktivitäten |
Aktivität 1 |
Aktivitäten Code |
EUR |
% |
Aktivität 2 |
Aktivitäten Code |
EUR |
% |
Umsatz der taxonomiefähigen Aktivitäten (A) |
|
EUR |
% |
B. Nichttaxonomiefähige Aktivitäten |
Umsatz der nichttaxonomiefähigen Aktivitäten (A) |
|
EUR |
% |
Total (A+B) |
|
EUR |
% |
Tab. 2: Tabellarische Darstellung (Option 2) – Illustratives Beispiel für Umsatz-KPI
Tz. 73
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Zudem sind ergänzende qualitative Angaben zu den relevanten KPI offenzulegen, wie die angewandte Rechnungslegungsmethode für die Bestimmung der Umsatzzahlen sowie der Investitions- und Betriebsausgaben sowie deren Grundlagen der Berechnung und Bewertung unter Verweis auf die korrespondierenden Posten im Abschluss in der nichtfinanziellen Erklärung. Änderungen gegenüber Vorjahren sind zu erläutern. Ferner sind Angaben zu Investitionsplänen offenzulegen, insbesondere erhebliche Anpassungen, deren Auswirkung in Be...