Tz. 25

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Hinsichtlich der Angaben zu berichtspflichtigen Aspekten wird durch DRS 20.262 klargestellt, dass wenn für einen Aspekt mehrere Sachverhalte existieren, die Berichtsanforderungen für jeden Sachverhalt separat zu beachten sind.

In Bezug auf die Berichterstattung über verfolgte Konzepte werden die Berichtspflichten dahingehend konkretisiert, dass eine Darstellung der Ziele, der Maßnahmen, der angewandten Due-Diligence-Prozesse sowie der Einbindung der Konzernleitung und etwaiger weiterer Anspruchsgruppen erforderlich ist, wobei deutlich werden muss, auf welchen Aspekt bzw. Sachverhalt sich das Konzept bezieht. Auch sind Ausmaß, Inhalt und Zeitbezug der internen Ziele sowie der Maßnahmen anzugeben.

Ferner stellt DRS 20 konkret auf die Darstellung der Due-Diligence-Prozesse ab. Danach sind Angaben zu den vom Konzern angewandten Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung von bestehenden oder möglichen negativen Auswirkungen in Bezug auf einen berichtspflichtigen Aspekt bzw. Sachverhalt zu machen, wobei auch auf die Due-Diligence-Prozesse bezüglich der Lieferkette und der Kette der Subunternehmer einzugehen ist, sofern dies bedeutsam und verhältnismäßig ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?