aa. Definition der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Tz. 91
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die CSRD führt durch Art. 1 Nr. 2 eine Legaldefinition des Begriffs "Nachhaltigkeitsberichterstattung" in die Art. 2 Nr. 17 der modifizierten Bilanzrichtlinie ein mit Verweis auf die Berichterstattung über Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte. Der Begriff Nachhaltigkeitsaspekte wird durch Art. 1 Nr. 2 definiert als Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren iSv. Art. 2 Nr. 24 der SFDR. Im Erwägungsgrund 8 der CSRD wird dargelegt, dass der Begriff der nichtfinanziellen Informationen aus Sicht von zahlreichen Organisationen, Initiativen und Fachleuten zu kurz greift, weil dieser impliziert, dass betreffende Informationen in finanzieller Hinsicht nicht relevant sein könnten.
Der inhaltliche Umfang der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch Bezugnahme auf die durch die nach Art. 1 der CSRD modifizierten Art. 19a, 29a und 29d der Bilanzrichtlinie konkretisiert. Art. 2 der CSRD nimmt Verweise in die Transparenzrichtlinie auf diese Art. der modifizierten Bilanzrichtlinie auf.
bb. Berichtspflichten in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts
Tz. 92
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Eine zentrale Änderung der CSRD stellt die Verortung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem gesonderten und klar abgegrenzten Teil des Lageberichts dar. Das bisherige Mitgliedstaatenwahlrecht, das von 20 Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurde, die nichtfinanzielle Erklärung auch außerhalb des Lageberichts zu gestatten (vgl. Tz. 10 unter Hinweis auf die vier Optionen) wird damit künftig entfallen. Gemäß dem Erwägungsgrund 57 der CSRD verringerte die derzeitige Möglichkeit einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu veröffentlichen, die Verfügbarkeit von Informationen, die Finanz- und Nachhaltigkeitsaspekte miteinander verbinden. Zudem werden die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit der Informationen bei gesonderter Berichterstattung kritisch gesehen. Die Verortung in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts wird aus Sicht der EU-Kommission die Auffindbarkeit der Informationen erleichtern. Sie wird zudem dazu führen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich mit der Aufstellung des Abschlusses und Lageberichts zusammenfallen wird.
Tz. 93
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nach der CSRD umfasst die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht Angaben, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind, wobei auch über den Prozess der Ermittlung dieser Lagerberichtsinformationen zu berichten ist. Dies wird als Konzept der doppelten Wesentlichkeit bezeichnet, bei dem die Risiken für das Unternehmen sowie dessen Auswirkungen jeweils einen Wesentlichkeitsaspekt darstellen (vgl. auch Erwägungsgrund 29 der CSRD). Das Wesentlichkeitskonzept wird in einem Nachtrag zu den Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen der EU-Kommission präzisiert (vgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien für die Berichterstat[t]ung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung, ABl. EU C 209 vom 20.06.2019, S. 4):
„Die Bezugnahme auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens bezeichnet eine finanzielle Wesentlichkeit in dem allgemeinen Sinn, dass sie den Wert des Unternehmens beeinflusst. (…) Diese Perspektive ist üblicherweise für Investoren am interessantesten.
Die Bezugnahme auf die Auswirkungen der Tätigkeiten eines Unternehmens bezeichnet die ökologische und soziale Wesentlichkeit. (…) Diese Perspektive ist in der Regel für Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Beschäftigte, Geschäftspartner, Gemeinden und zivilgesellschaftliche Organisationen am interessantesten. Allerdings müssen auch immer mehr Investoren die klimatischen Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen, in die investiert werden soll, kennen, um die Auswirkungen ihrer Investment-Portfolios auf das Klima besser verstehen und bewerten zu können.”
Abb. 9: Konzept der doppelten Wesentlichkeit (Mitteilung der Kommission, Leitlinien für die Berichterstat[t]ung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung, ABl. EU C 209 vom 20.06.2019, S. 5).
Tz. 94
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die "…Offenlegung von Angaben über immaterielle Ressourcen, bei denen es sich nicht um in der Bilanz angesetzte immaterielle Anlagewerte handelt, [ist] nicht erforderlich. Es ist weithin anerkannt, dass über Informationen zu immateriellen Anlagewerten und anderen immateriellen Faktoren, einschließlich intern geschaffener immaterieller Ressourcen, in zu geringem Maße Bericht erstattet wird, wodurch eine ordnungsgemäße Bewertung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage eines Unternehmens sowie die Überwachung von Investitionen erschwert wird." (Erwägungsgrund 32 der CSRD). Als wichtigste immater...