Tz. 30

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Durch das CSR-RUG hat der deutsche Gesetzgeber von dem Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch gemacht und das Weglassen von Angaben gestattet, wenn sie dem berichtenden Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen. Nach DRS 20.304 sei dies aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, ohne weiter konkret zu werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?