Unter Berücksichtigung des Paragraphen 30 erwägt ein Unternehmen die Angabe
a) |
des Titels des neuen IFRS, |
b) |
der Art der bevorstehenden Änderung/en der Rechnungslegungsmethode, |
c) |
des Zeitpunkts, ab welchem die Anwendung des IFRS vorgeschrieben ist, |
d) |
des Zeitpunkts, ab welchem es die erstmalige Anwendung des IFRS beabsichtigt, und |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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