Unter Berücksichtigung des Paragraphen 30 erwägt ein Unternehmen die Angabe

 

a)

des Titels des neuen IFRS,

 

b)

der Art der bevorstehenden Änderung/en der Rechnungslegungsmethode,

 

c)

des Zeitpunkts, ab welchem die Anwendung des IFRS vorgeschrieben ist,

 

d)

des Zeitpunkts, ab welchem es die erstmalige Anwendung des IFRS beabsichtigt, und

 

e)

entweder

i)

einer Erörterung der erwarteten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des IFRS auf den Abschluss des Unternehmens oder

ii)

wenn diese Auswirkungen unbekannt oder nicht angemessen einschätzbar sind, einer Erklärung mit diesem Inhalt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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