Unter Berücksichtigung des Paragraphen 30 erwägt ein Unternehmen die Angabe:

 

(a)

des Titels des neuen Standards bzw. der neuen Interpretation;

 

(b)

die Art der bevorstehenden Änderung/en der Rechnungslegungsmethoden;

 

(c)

des Zeitpunkts, ab welchem die Anwendung des Standards bzw. der Interpretation verlangt wird;

 

(d)

des Zeitpunkts, ab welchem es die erstmalige Anwendung des Standards bzw. der Interpretation beabsichtigt; und

 

(e)

entweder

(i) einer Diskussion der erwarteten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des Standards bzw. der Interpretation auf den Abschluss des Unternehmens; oder
(ii) wenn diese Auswirkungen unbekannt oder nicht verlässlich abzuschätzen sind, einer Erklärung mit diesem Inhalt.

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