Unter Berücksichtigung des Paragraphen 30 erwägt ein Unternehmen die Angabe:
(a) |
des Titels des neuen Standards bzw. der neuen Interpretation; |
(b) |
die Art der bevorstehenden Änderung/en der Rechnungslegungsmethoden; |
(c) |
des Zeitpunkts, ab welchem die Anwendung des Standards bzw. der Interpretation verlangt wird; |
(d) |
des Zeitpunkts, ab welchem es die erstmalige Anwendung des Standards bzw. der Interpretation beabsichtigt; und |
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