Wenn die erstmalige Zuordnung eines bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht vor Ende des Geschäftsjahrs, in dem der Unternehmenszusammenschluss stattfand, erfolgen kann, muss die erstmalige Zuordnung vor dem Ende des ersten Geschäftsjahrs, das nach dem Erwerbszeitpunkt beginnt, erfolgt sein.

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