Tz.  63a

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Grundsätzlich ist im Anhang (notes) zu IAS 41 der kumulierte Gewinn oder Verlust anzugeben, der während der laufenden Berichtsperiode beim erstmaligen Ansatz biologischer Vermögenswerte und landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie durch die Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten der biologischen Vermögenswerte entstanden ist (IAS 41.40).

 

Tz. 64

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Darüber hinaus ist jede Gruppe biologischer Vermögenswerte entweder verbal oder wertmäßig zu beschreiben (IAS 41.41f.). Im Einklang mit dem Ziel der Rechnungslegung nach IFRS ist das Ziel der Anhangangaben gem. IAS 41, Informationen zu vermitteln, die bei der Schätzung des zeitlichen Anfalls künftiger Zahlungsströme hilfreich sein können (CF.1.3; vgl. hierzu auch IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 31). Es wird daher in IAS 41.43 empfohlen, für jede Gruppe biologischer Vermögenswerte quantitative Beschreibungen, bspw. in Form von Buchwerten, anzugeben. Dabei ist entweder zwischen konsumierbaren und fruchttragenden oder zwischen reifen und unreifen biologischen Vermögenswerten zu unterscheiden (IAS 41.43–45; vgl. ferner ausführlich in Bezug auf diese Unterscheidung Kümpel et al., in: Thiele/von Keitz/Brücks, 36. Erg.-Lfg. März 2018, IAS 41, Tz. 156f.). Überdies ist die Art der mit jeder Gruppe biologischer Vermögenswerte verbundenen Tätigkeiten zu beschreiben (IAS 41.46 (a)). Ergänzend sind nichtfinanzielle Maßgrößen oder Schätzungen über die Quantität einer jeden Gruppe biologischer Vermögenswerte zum Periodenende sowie über die Produktionsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse während der Berichtsperiode zu erläutern (IAS 41.46 (b)).

 

Tz.  64a

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Eine Berichtspflicht besteht gem. IAS 41.49 ferner hinsichtlich

  • der Buchwerte biologischer Vermögenswerte, mit denen ein beschränktes Eigentumsrecht verbunden ist, oder die als Sicherheit für Verbindlichkeiten begeben wurden (IAS 41.49 (a));
  • des Betrags von Verpflichtungen für die Entwicklung oder den Erwerb von biologischen Vermögenswerten (IAS 41.49 (b)) sowie
  • der Finanzmanagementstrategien, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (IAS 41.49 (c)).
 

Tz.  64b

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In IAS 41.50 wird zudem die Erstellung einer Überleitungsrechnung vorgeschrieben, welche die Entwicklung der Buchwerte der biologischen Vermögenswerte vom Anfangs- zum Endbestand der Periode wiedergibt (vgl. für ein Anwendungsbeispiel Vögele/Streichenberg, IRZ 2019, S. 434). Diese Überleitungsrechnung muss die folgenden Elemente enthalten:

  • den Gewinn oder Verlust durch Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten (IAS 41.50 (a));
  • Erhöhungen infolge von Käufen (IAS 41.50 (b));
  • Verringerungen, die Verkäufen und biologischen Vermögenswerten, die gem. IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören), zuzurechnen sind (IAS 41.50 (c));
  • Verringerungen infolge der Ernte (IAS 41.50 (d));
  • Erhöhungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren (IAS 41.50 (e));
  • Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung des berichtenden Unternehmens (IAS 41.50 (f)) sowie
  • sonstige Änderungen (IAS 41.50 (g)).
 

Tz.  64c

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Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten kann durch Änderungen sowohl des Marktpreises als auch der physischen Substanz der biologischen Vermögenswerte bedingt sein (vgl. Tz. 54). Sofern praktikabel, empfiehlt der IASB einem nach IAS 41 bilanzierenden Unternehmen eine getrennte Angabe der auf die jeweilige Ursache zurückzuführenden Gewinne oder Verluste (IAS 41.51 iVm. IAS 41.52; ferner vgl. Tz. 63). Diese Vorgehensweise ist gem. IAS 41.51 indes nur für biologische Vermögenswerte sinnvoll, deren Produktionszyklus eine Dauer von mehr als einem Jahr aufweist. Im Anhang zu IAS 41 ist ein Beispiel enthalten, das hierzu (nicht verbindliche) Anwendungshinweise gibt (IAS 41.IE, Example 2).

 

Tz. 65

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Besondere Vorfälle, die für das Verständnis der Ertragskraft des berichtenden Unternehmens von Bedeutung sind, können eine gesonderte Berichtspflicht gem. IAS 1.97 erfordern, nach der die bilanzierenden Unternehmen Art und Betrag der betroffenen Ertrags- und Aufwandsposten gesondert anzugeben haben (IAS 41.53). Als Beispiele werden in IAS 41.53 der Ausbruch einer Viruskrankheit, eine Überschwemmung, starke Dürre oder Frost oder auch eine Insektenplage angeführt.

 

Tz. 66

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Weitere Anhangangaben zu den beizulegenden Zeitwerten biologischer Vermögenswerte und landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Ermittlung (zB die eingeflossenen Inputparameter) ergeben sich aus IFRS 13.91–99. Die dort enthaltenen Anforderungen gehen über die sich vor der verpflichtenden Anwendung von IFRS 13 aus IAS...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?