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1. Auf- oder Abstockung durch Hinzuerwerb oder Veräußerung von Anteilen

Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
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Tz. 391

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Beim Hinzuerwerb oder der Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, die nicht zu einem Statuswechsel führen, stellt sich die Frage, wie Differenzen zwischen dem für die zusätzlichen Anteile gezahlten oder erhaltenen Betrag und dem Buchwert des anteiligen abgehenden nicht beherrschenden Anteils zu bilanzieren sind (zur Bilanzierung bei Statuswechsel vgl. Tz. 327 ff.).

 

Tz. 392

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Gemäß IFRS 10.23 sind sie (der Einheitstheorie folgend) als Eigenkapitaltransaktionen abzubilden, dh. als Transaktionen zwischen Eigentümern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer zu bilanzieren. Dabei sind die Buchwerte der Anteile des Mutterunternehmens und der nicht beherrschenden Anteile entsprechend anzupassen, um ihren Anteil am Tochterunternehmen zu zeigen. Jede Differenz zwischen der Anpassung des nicht beherrschenden Anteils und der erhaltenen oder gezahlten Gegenleistung ist direkt im Eigenkapital zu erfassen und den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzuordnen (IFRS 10.B96). Folglich sind keine Gewinne oder Verluste für den beherrschenden Anteil zu erfassen, wenn die Beteiligung reduziert wird. Die Auf- oder Abstockung ohne Statuswechsel betrifft nach den Regelungen in IFRS 10 somit nur die Verteilung der Residualansprüche. Zahlungsströme, die aus der Veränderung von Anteilen ohne Verlust der Beherrschung resultieren, sind als Cashflow aus Finanzierungstätigkeiten zu erfassen. Ausgenommen sind Veränderungen bei Tochterunternehmen, die von Investmentgesellschaften iSd IFRS 10 (vgl. Tz. 46a) gehalten werden (IAS 7.42A; vgl. auch ESMA, 2019, S. 4).

 

Tz. 393

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Mit der Behandlung dieser Transaktionen als Eigenkapitaltransaktionen ergibt sich bei einer Auf- oder Abstockung einer Beteiligung an einem vollkonsolidier...

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