Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 225
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Sofern das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen selbst Mutterunternehmen ist und einen Konzernabschluss aufstellt, ist die Equity-Methode auf Basis dieses Konzernabschlusses anzuwenden (IAS 28.27; vgl. auch Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 36, Tz. 35). Wenn das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen indes (aufgrund nationaler Vorschriften) nicht konzernaufstellungspflichtig ist, obwohl es Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen hat, ist zu klären, ob die Equity-Methode dennoch zwingend auf Basis eines Konzernabschlusses des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens anzuwenden ist. Bei positiver Antwort könnte dies bedeuten, dass das Beteiligungsunternehmen ausschließlich für die Anwendung der Equity-Methode des Investors einen Konzernabschluss aufzustellen hätte. Eine solche Lesart von IAS 28.27 ist zunächst begrüßenswert, weil davon auszugehen ist, dass die Aussagefähigkeit der Equity-Methode durch Verwendung eines (Teil-)Konzernabschlusses als Basis erhöht wird und die Informationsbedürfnisse der Abschlussadressaten insofern besser erfüllt werden. Gleichwohl wird dem in der Praxis regelmäßig entgegenstehen, dass die Möglichkeiten der Einflussnahme des Investors auf das Beteiligungsunternehmen aufgrund des nur maßgeblichen Einflusses nicht ausreichen, um die Konzernabschlusserstellung auf Ebene des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens durchzusetzen (vgl. ähnlich Köster, in: MünchKommBilR, IAS 28, Tz. 41). Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg argumentieren darüber hinaus, dass unter Umständen auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses verzichtet werden könnte, sofern das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen im Vergleich zu seinen Beteiligungsunternehmen relativ groß ist (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 15. Aufl., § 33, Tz. 91).