Dr. Stefan Bischof, Prof. Dr. Peter Oser
Tz. 34
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Im Anhang ist für die Sachausschüttungsverbindlichkeit deren Buchwert zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode anzugeben (IFRIC 17.16(a)). Zudem ist die Erhöhung oder Minderung des Buchwerts, der infolge einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts der auszuschüttenden Vermögenswerte ergebnisneutral in der Berichtsperiode erfasst wurde, anzugeben (IFRIC 17.16(b)).
Tz. 35
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Des Weiteren sind für die Ausschüttungsverbindlichkeit die Angaben zum beizulegenden Zeitwert des IFRS 13 zu beachten.
Tz. 36
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Bei Ausschüttungen, die den Anteilseignern ein Wahlrecht zwischen unbaren Vermögenswerten und Barmitteln einräumen, sind ggf. die Angaben zu Schätzunsicherheiten nach IAS 1.125ff. hinsichtlich der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu berücksichtigen.
Tz. 37
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Nach IAS 1.107 ist der Dividendenbetrag, der in der Berichtsperiode als Ausschüttung an die Anteilseigner erfasst wurde, wahlweise entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang anzugeben. Zudem fordert IAS 1.107 die Angabe des Ausschüttungsbetrags je Anteil. Nach dem Wortlaut von IAS 1.107 ist für die Angabe auf die in der Periode erfasste Ausschüttung abzustellen. Unklar ist, ob die Angabe auf die Erfassung der Ausschüttungsverbindlichkeit oder auf die abgeflossene Ausschüttung zielt. UE bezieht sich die Erfassung iSv. IAS 1.107 auf die Erfassung der Ausschüttungsverbindlichkeit (wohl aA Lüdenbach/Hoffmann, Haufe IFRS-Komm., 17. Aufl., 2019, § 20, Rz. 96, nach denen die vollzogene Ausschüttung maßgeblich ist). Relevant ist dies, wenn die Einbuchung der Ausschüttungsverbindlichkeit und die tatsächliche Ausschüttung in unterschiedliche Perioden fallen. Soweit sich im Folgejahr bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung der beizulegende Zeitwert der Ausschüttungsverbindlichkeit ändert, ist diese Wertänderung entsprechend im Folgeabschluss in die Angabe nach IAS 1.107 einzubeziehen.