Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
Tz. 53
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Vermögenswerte, die im Rahmen des Geschäftsbetriebes eines Altersversorgungsplans genutzt werden (zB Betriebs- und Geschäftsausstattung), sind nach den einschlägigen IFRS zu bewerten (IAS 26.33). Dies bedeutet, dass zB Grundstücke, Gebäude oder bewegliche Vermögenswerte des Sachanlagevermögens, die ein Altersversorgungsplan im Rahmen seiner Verwaltung nutzt, den Vorschriften des IAS 16 unterliegen. In der Praxis tritt der Fall, dass ein Altersversorgungsplan Eigentümer von Vermögenswerten ist, die lediglich seinen eigenen Verwaltungsaufgaben dienen, wohl eher selten auf. IdR arbeiten die Personen, die mit der Verwaltung eines Altersversorgungsplans betraut sind, in den Räumen des betreffenden Arbeitgebers oder gehören als Treuhänder einer anderen Institution an.
Unklar ist, ob die selbstgenutzten Vermögenswerte dem Altersversorgungsplan zur Erfüllung der Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen und damit in der Aufstellung des Nettovermögens ausgewiesen werden müssen. Einerseits kann die Auffassung vertreten werden, dass diese während des regulären Planverlaufs nicht zur Verfügung stehen und damit nicht in die Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens nach IAS 26.35 (a) gehören (vgl. Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 143). Andererseits kann argumentiert werden, dass diese jedoch spätestens bei der Liquidation des Plans zur Erfüllung der Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen und somit Teil des Nettovermögens sind; uE sollten bei dieser Sichtweise die selbstgenutzten Vermögenswerte in der Aufstellung des Nettovermögens separat ausgewiesen werden.
Tz. 54
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Den bedeutenden Teil des Vermögens bilden wohl die Investitionen verschiedenster Arten, die unmittelbar zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtungen gehalten werden. Gemäß IAS 26.32 sind die Investitionen des Altersversorgungsplans grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Begriff des beizulegenden Zeitwerts ist in IAS 26 nicht definiert; eine Definition ist aber in IFRS 13 gegeben und ist auch für Zwecke des IAS 26 anzuwenden (IFRS 13.BC7). Der beizulegende Zeitwert wird dort definiert als der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde (IFRS 13.9, vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 14ff.). Lediglich die nach IFRS 13 geforderten Anhangangaben brauchen von einem Altersversorgungsplan iSv. IAS 26 nicht gemacht zu werden (IFRS 13.7 (b); vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 6b). Die Bewertung der Investitionen des Altersversorgungsplans korrespondiert grundsätzlich mit der Zeitwertbewertung von Planvermögen nach IAS 19 (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 19, Tz. 145ff., mit Ausnahme der Spezialregelung bei teilweisen oder vollständig kongruenten Versicherungspolicen nach IAS 19.115 bzw. IAS 19.119 (vgl. Tz. 51) sowie der nachfolgend dargestellten Bewertungserleichterung nach IAS 26.32).
Tz. 55
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
IAS 26 nimmt für bestimmte Arten von finanziellen Investitionen eine Konkretisierung der Zeitwertbewertung vor (IAS 26.32f.). Fraglich ist, ob bei Zweifelsfragen auf die neueren Vorgaben des IFRS 13 abzustellen ist, oder ob die sachverhaltsspezifischen Bewertungsvorgaben des IAS 26 Vorrang haben. Der Exposure Draft ED/2009/5 "Fair Value Measurement" sah in Tz. D20 als Folgeänderung in IAS 26 eine grundsätzliche Zeitwertbewertung nach den Regelungen des IFRS 13 vor mit Ausnahme der Bewertungserleichterung für Wertpapiere mit festem Rückzahlungsbetrag gem. IAS 26.33. In der finalen Fassung des IFRS 13 wurde diese Änderung an IAS 26 indes (ohne Begründung) nicht vorgenommen.
UE ergibt sich in diesem Fall die Lösung dieses Konflikts aus der Vorrangregelung des IAS 26.2: Ein anderer Standard ist nur insoweit anzuwenden, als er nicht durch die Regelungen des IAS 26 verdrängt wird. Bei konfligierenden Regelungen sind uE mithin die Bewertungsregelungen des IAS 26 vorrangig anzuwenden (für eine vorrangige Anwendung der IAS 26 Vorschriften plädieren auch Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 141).
Tz. 56
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Die unterbliebene Anpassung an neuere IFRS ruft auch Inkonsistenzen bei den verwendeten Begriffen insb. zu IAS 32 und IFRS 9 hervor, wobei IFRS 9, Appendix B, Tz. B2.2 zumindest klarstellt, dass die Vorschriften des IAS 26 durch IFRS 9 nicht geändert werden. IAS 26.32f. spricht von marktfähigen Wertpapieren (marketable securities). Allerdings wird dieser Begriff in den IFRS nicht näher definiert, insb. nicht, was konkret unter marktfähig zu verstehen ist. In der Literatur werden Aktien, Publikumsfondsanteile und Anleihen als Beispiele für marktfähige Wertpapiere genannt (vgl. Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 144). Diese marktfähigen Wertpapiere sind Finanzinstrumente iSd IAS 32.11. Der bei...